31-08-2013, 00:36
soweit ich im Bilde bin, ist gg Stefan eine Unterlassungsverfgung ergangen?
Dagegen ist Widerspruch nach § 924 i.V.m. § 936 ZPO möglich.
Das führt dann ins mündliche Verfahren. Das beraumt das Gericht an.
Die Antragstellerin hat doch damit nichts zu schaffen.
Wäre ja auch noch schöner, wenn der Rechtschutz gg ihren Antrag von ihrem wohlwollenden Dazutun abhängig wäre.
Dagegen ist Widerspruch nach § 924 i.V.m. § 936 ZPO möglich.
Das führt dann ins mündliche Verfahren. Das beraumt das Gericht an.
Die Antragstellerin hat doch damit nichts zu schaffen.
Wäre ja auch noch schöner, wenn der Rechtschutz gg ihren Antrag von ihrem wohlwollenden Dazutun abhängig wäre.