31-08-2013, 17:00
Lies mal hier: Die einmonatige Beschwerdefrist läuft ab Bekanntgabe des angegriffenen Beschlusses.:
Zitat:Wird der Beschluss zugestellt (§ 142 Abs. 1 i. V. m. §§ 135, 133 Satz 2), läuft die Frist ab Zustellung. Ein Beschluss, der während der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache gefasst und verkündet wird, muss nicht zugestellt werden (Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 173 Rn. 10). Die Frist beginnt mit der Verkündung. Für die Fristberechnung gilt § 64. Bei einer Bekanntgabe im Ausland beläuft sich die Frist auf einem Monat (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 173 Rn. 5; a.A: LSG Niedersachsen, Beschluss v. 19.11.1990, L 7 Ar 414/90, Breithaupt 1992 S. 159; Zeihe, SGG, § 173 Rn. 3a; Vorauflage § 173 Rz. 2). Den Erwägungen von Leitherer a. a. O. wird beigetreten. Eine analoge Anwendung des § § 87 Abs. 1 Satz 2 scheidet aus, da mittels des 6. SGGÄndG zwar § 87 Abs. 1, nicht hingegen § 173 geändert worden ist.Ich hoffe sehr, auf timosassi@hus-nms.de gibt's außer Dir noch andere Berater ....
Wird ein Beschluss per Telefax durch die Geschäftsstelle des SG übermittelt, beginnt die einmonatige Beschwerdefrist am Tag nach der Übermittlung und endet nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 und 2 Satz 1 (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 17.1.2008, L 15 B 4/08 SO ER; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss v. 23.8.1995, Bs IV 183/95, NJW 1996 S. 1225). Die Bekanntgabe nur des Tenors setzt die Frist nicht in Lauf (Leitherer, SGG, § 173 Rn. 5a; Roth, NJW 1997 S. 1966; a. A. OVG Hamburg, a. a. O.). Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich.