05-09-2013, 06:37
Der Sorgerechtsbrüller:
OLG Hamm vom 19.04.1999, 6 UF 205/98:
Es ging u.A. um den Erhalt des gemeinsamen Sorgerechts! Man achte auf das Datum!
Mittlerweile dürfte hinreichend bekannt sein, dass die Novellierung des 1626a BGB dem nicht verheirateten Vater einen niedrigschwelligen Zugang zum gemeinsamen Sorgerecht ermöglichen sollte.
Aus den (damaligen) Gründen:
Das war damals, als nicht eheliche Väter noch kein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der KM beantragen konnten, weil eine menschenrechtsverletzende deutsche Familiengerichtsbarkeit sich am Wortlaut eines 1626a BGB orientierte, den das BVerfG noch später in 2003 für verfassungskondom erklärt hatte.
OLG Hamm vom 19.04.1999, 6 UF 205/98:
Es ging u.A. um den Erhalt des gemeinsamen Sorgerechts! Man achte auf das Datum!
Mittlerweile dürfte hinreichend bekannt sein, dass die Novellierung des 1626a BGB dem nicht verheirateten Vater einen niedrigschwelligen Zugang zum gemeinsamen Sorgerecht ermöglichen sollte.
Aus den (damaligen) Gründen:
Zitat:Auch erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten der Eltern untereinander und ein zwischen ihnen rechtshängiges Unterhaltsverfahren stehen dem gemeinsamen Sorgerecht nicht entgegen, wenn der Elternteil, bei dem die Kinder nicht wohnen, zu ihnen eine gute Beziehung hat und regelmäßige Besuchskontakte stattfinden. Dem Antrag eines Elternteils, ihm die gesamte elterliche Sorge für die Kinder zu übertragen, kann nur stattgegeben werden, wenn feststellbar ist, dass eine Aufhebung der gemeinsamen Sorge insgesamt dem Wohl der Kinder am besten entspricht.
Das war damals, als nicht eheliche Väter noch kein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der KM beantragen konnten, weil eine menschenrechtsverletzende deutsche Familiengerichtsbarkeit sich am Wortlaut eines 1626a BGB orientierte, den das BVerfG noch später in 2003 für verfassungskondom erklärt hatte.