06-09-2013, 00:41
(05-09-2013, 21:45)raid schrieb: Hohes Gericht,ja, natürlich kann man es so schreiben. Der Richter weiß ja, was du willst. Nur darauf kommt es an.
hiermit beantrage ich das gemeinsame Sorgerecht für meinen leiblichen Sohn ... geboren am ... in .... Das Aufenthaltsbestimmungsrecht soll bei der
Kindesmutter verbleiben.
Ich möchte auch bereits jetzt an die Verlängerung der Umgangspflegschaft für meinen Sohn
erinnern.
Üblicherweise macht man das aber so (mittig oder linksbündig):
(ganz korrekt ist das auch nicht, weil das FamFG eine andere Terminologie verwendet)
Zitat:In dem familienrechtlichen Verfahren
des
x (volle Anschrift)
gegen
y (volle Anschrift)
wird beantragt
1. das gemeinsame Sorgerecht betreffend des Kindes Z, geboren, in ...
auf den Vater und Antragsteller zu übertragen
2. die auf dem [Datum] endende Umgangspflegschaft zu verlängern
Begründung:
Deine Begründung muß sachbezogener sein.
Du musst abstellen auf die Gründe, die FÜR eine Übertragung sprechen.
Mütterliches Unvermögen rechtfertigt eher ein einseitiges Sorgerecht!