06-09-2013, 11:40
Dazu möchte ich mal gerne wissen: Ich habe aus dem SGB Bedarfsgemeinschaft gefunden und möchte einmal nachfragen, warum dies nicht zu trifft??
Bei unter 25jährigen Schwangeren und Personen,
die ihr leibliches Kind bis zum Alter
von 6 Jahren betreuen und im Haushalt der
Eltern leben, entfällt die Unterhaltspflicht
der Eltern (§ 33 Abs. 2 Nr. 3 SGB II; § 94 Abs. 1 Nr. 4
SGB XII). Werdende und junge Mütter werden
auch aus der Unterhaltsverpflichtung der
Bedarfsgemeinschaft herausgenommen (§
9 Abs. 3 SGB II; § 19 Abs. 4 SGB XII). Der volle
Regelsatz fällt diesen aber erst zu, wenn sie
als Erwerbsfähige mit dem eigenen Kind im
Haushalt der Eltern eine eigene Bedarfsgemeinschaft
bilden (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 u. 4 SGB II).
Bei unter 25jährigen Schwangeren und Personen,
die ihr leibliches Kind bis zum Alter
von 6 Jahren betreuen und im Haushalt der
Eltern leben, entfällt die Unterhaltspflicht
der Eltern (§ 33 Abs. 2 Nr. 3 SGB II; § 94 Abs. 1 Nr. 4
SGB XII). Werdende und junge Mütter werden
auch aus der Unterhaltsverpflichtung der
Bedarfsgemeinschaft herausgenommen (§
9 Abs. 3 SGB II; § 19 Abs. 4 SGB XII). Der volle
Regelsatz fällt diesen aber erst zu, wenn sie
als Erwerbsfähige mit dem eigenen Kind im
Haushalt der Eltern eine eigene Bedarfsgemeinschaft
bilden (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 u. 4 SGB II).