09-09-2013, 11:22
Ja kann sie. Denn ein Übergang von Ansprüchen nach dem SGB II hat nicht statt gefunden, weil
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__33.html
Absatz 2 genau lesen.
Es kann sogar sein, das die Arge sie aufgefordert hat ihre Unterhaltsansprüche gerichtlich klären zu lassen. Denn diese sind vorrangig.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__33.html
Absatz 2 genau lesen.
Es kann sogar sein, das die Arge sie aufgefordert hat ihre Unterhaltsansprüche gerichtlich klären zu lassen. Denn diese sind vorrangig.