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Anpruch auf Nachholregelung
#10
Hier mal das Ergebnis der bisherigen Recherche:

OLG Brandenburg Beschluss vom 01.06.2010 – 9 UF 92/09

17 Der Senat teilt allerdings die Auffassung des Kindesvaters, dass der generelle Ausschluss von Ersatzterminen den berechtigten Interessen der Kinder nicht gerecht wird.
18 Das – den bindenden Maßstab für die Ausgestaltung der Umgangsregelung setzende – Kindeswohl gebietet es im Streitfall vielmehr geradezu, Ersatztermine zu realisieren, wenn einzelne Besuchskontakte aus nicht im Verantwortungsbereich des Kindesvaters liegenden Gründen nicht stattfinden können. So wenig aus den oben genannten Gründen etwa der pauschale Hinweis auf finanzielle Engpässe oder der ebenso pauschale wie vage Verweis auf „den Chef“ – tatsächlich wird sich der Kindesvater bei bestehendem Arbeitsverhältnis um die Gewährung von Urlaub zur Realisierung der Umgangstermine bemühen müssen - ein hinreichender Entschuldigungsgrund sein können, so wenig ist es aber auch gerechtfertigt, einen etwa wegen einer erheblichen Erkrankung oder vergleichbar schwer wiegenden, vom Kindesvater nicht zu beeinflussenden Umständen, abgesagten Besuchskontakt ersatzlos in Wegfall geraten zu lassen. Dies gilt umso mehr, wenn ein Termin etwa aus im Bereich der die Aufsicht und Vor- und Nachbereitung der Besuche verantwortenden Mitarbeiter der Familienberatungsstelle liegenden Gründen abgesagt werden muss.
19 Es gilt im Interesse der Kinder vielmehr, die – auch nach den Ausführungen des Sachverständigen im Anhörungstermin am 22. Juni 2009 gerade noch erträglich großen - Abstände zwischen einzelnen persönlichen Kontakten nicht dadurch zu vergrößern, dass ohne Rücksicht auf den Grund der Absage einzelne Termine ersatzlos wegfallen. Um der angesichts der ohnehin geringen Häufigkeit bei Wegfall einzelner Termine natürlich latent vorhandenen Gefahr einer nachhaltigen Entfremdung zwischen Vater und Kindern wirksam zu begegnen, war daher die im Tenor angeführte Ersatzregelung zu treffen. Diese Regelung stellt vor dem Hintergrund des bisher nur unzureichend bemühten Verhaltens des Kindesvaters sicher, dass nur in begründeten und durch geeignete Belege (ärztliches Attest; schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, dass aus betrieblichen Gründen kein Urlaub gewährt werden konnte o.ä.) zu untermauernden Fällen eine Nachholung in Betracht kommt, und dies auch nur, wenn die Absage jeweils ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Auf der anderen Seite wird mit der weiträumigen Frist von sechs Wochen sichergestellt, dass das „Hindernis“ in dieser Zeit beseitigt ist. Zudem bleibt den Mitarbeitern der Familienberatungsstelle hinreichend Zeit, den Ersatztermin zu organisieren.

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OLG Hamm Beschluss vom 13.07.2010 – 2 UF 277/09

Der Senat hält es darüber hinaus für erforderlich, die Modalitäten für den Ausfall von Umgangskontakten aus wichtigem Grund zu regeln. Die Schwierigkeiten des Jugendamts und der Umgangspflegerin im Zusammenhang mit den Terminsvereinbarungen bei ausgefallenen Umgangskontakten haben gezeigt, dass die Kindesmutter einer flexiblen Regelung gegenüber nicht aufgeschlossen ist. Es liegt jedoch im Interesse des Kindes, dass die Besuchskontakte mit seinem Vater regelmäßig stattfinden und im Falle einer Verhinderung des Kindes oder des Vaters aus wichtigem Grund, sobald als möglich nachgeholt werden.
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Anpruch auf Nachholregelung - von Jessy - 10-09-2013, 11:17
RE: Anpruch auf Nachholregelung - von p__ - 10-09-2013, 13:50
RE: Anpruch auf Nachholregelung - von ArJa - 10-09-2013, 14:26
RE: Anpruch auf Nachholregelung - von nowayout - 10-09-2013, 14:46
RE: Anpruch auf Nachholregelung - von p__ - 10-09-2013, 16:22
RE: Anpruch auf Nachholregelung - von Jessy - 10-09-2013, 16:46
RE: Anpruch auf Nachholregelung - von p__ - 10-09-2013, 16:59
RE: Anpruch auf Nachholregelung - von Jessy - 10-09-2013, 17:40
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RE: Anpruch auf Nachholregelung - von nowayout - 10-09-2013, 18:14
RE: Anpruch auf Nachholregelung - von Jessy - 10-09-2013, 18:41
RE: Anpruch auf Nachholregelung - von p__ - 10-09-2013, 20:41

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