10-09-2013, 18:41
@ p - Kann es sein, dass du heute ein bisschen unkonzentriert bist?
Ich schrieb schon im Eingangspost, dass uns das AG im Umgangsbeschluss, der ja konkrete, datumsmäßig bestimmte Termine enthält, eine Nachholregelung eingeräumt hat. Die besteht aus zwei Teilen:
1. Der Umgang wird nachgeholt, wenn die Kinder krank sind. KM muss ärztliches Attest vorlegen, aus dem Schwere und Dauer hervorgehen. Nachholtermin ist je nach Krankheitsverlauf genau ein, bzw. zwei Wochen später.
2. Der Umgang wird nachgeholt, wenn der KV krank ist. Er hat die Erkrankung der KM nachzuweisen. Auch hier ist der Nachholtermin je nach Krankheitsverlauf eine, bzw. zwei Wochen später.
Die Beschwerde der KM vor dem OLG richtet sich nun gegen 2. Sie ist der Auffassung, ein Anspruch auf Nachholung eines Termins, wenn der KV krank ist, bestünde nicht. Insbesondere sei zu befürchten, dass der KV sich mittels Krankschreibungen die Termine so lege, wie es ihm passe.
Fazit: Einen aus einem Gesetz ableitbaren Anspruch auf Nachholung bei solchen Ausfällen, die der KV verantwortet, gibt es tatsächlich nicht. Aber es gibt Urteile, in denen Gerichte bejaht haben, dass ein Nachholtermin eben auch bei solchen Ausfällen sinnvoll und berechtigt ist.
Ich schrieb schon im Eingangspost, dass uns das AG im Umgangsbeschluss, der ja konkrete, datumsmäßig bestimmte Termine enthält, eine Nachholregelung eingeräumt hat. Die besteht aus zwei Teilen:
1. Der Umgang wird nachgeholt, wenn die Kinder krank sind. KM muss ärztliches Attest vorlegen, aus dem Schwere und Dauer hervorgehen. Nachholtermin ist je nach Krankheitsverlauf genau ein, bzw. zwei Wochen später.
2. Der Umgang wird nachgeholt, wenn der KV krank ist. Er hat die Erkrankung der KM nachzuweisen. Auch hier ist der Nachholtermin je nach Krankheitsverlauf eine, bzw. zwei Wochen später.
Die Beschwerde der KM vor dem OLG richtet sich nun gegen 2. Sie ist der Auffassung, ein Anspruch auf Nachholung eines Termins, wenn der KV krank ist, bestünde nicht. Insbesondere sei zu befürchten, dass der KV sich mittels Krankschreibungen die Termine so lege, wie es ihm passe.
Fazit: Einen aus einem Gesetz ableitbaren Anspruch auf Nachholung bei solchen Ausfällen, die der KV verantwortet, gibt es tatsächlich nicht. Aber es gibt Urteile, in denen Gerichte bejaht haben, dass ein Nachholtermin eben auch bei solchen Ausfällen sinnvoll und berechtigt ist.