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OLG Köln Az 4 UF 40/07: Einkommensunterschiede, Vater bekommt keinen Kindesunterhalt
#2
Auch der BGH befasst sich mit Einkommensunterschieden zwischen Eltern und die Folgen daraus. In Az. XII ZB 297/12 vom 10.7.2013 (Volltext BGH-Entscheidungsdatenbank) geht es um einen Vater, Anwalt in einer Kanzlei und Mutter, Anwältin, arbeitet aber nur in einer Versicherung. Kind lebt beim Vater, Mutti möchte keinen Unterhalt zahlen, das soll doch bitte auch der Vati tun.

Beim OLG werden die Einkommen ausgerechnet: Vati netto 5100 und Mutti netto um die 2700 EUR. Mutti sagt, sie müsse gar nicht vollzeit arbeiten, denn sie sei krank: Überobligatorische Einkünfte. Und auch ihre Kredite müssten angerechnet werden. Und Umzugskosten, ein neuer Fussboden für die Wohnung, Überziehungszinsen, pi pa po...

Da zeigt sich der BGH plötzlich ganz milde, wenn es um eine Mutter als Pflichtige geht: "Auch wenn man - wovon das Beschwerdegericht ersichtlich ausgeht - annehmen wollte, dass die Überziehung des Girokontos der Antragsgegnerin im Wesentlichen durch unangepasstes Konsumverhalten in der Vergangenheit verursacht worden ist, spricht allein dies unter den hier obwaltenden Umständen noch nicht gegen die unterhaltsrechtliche Relevanz dieser Verbindlichkeiten."

Schulden machen, Luxus kaufen und dann mit den Krediten den Kindesunterhalt vermindern, kein Problem für Frau und Mutter. Spitzfindig sagt der BGH, dass sie das Geld ja noch zum Fenster hinausgeworfen hätte, also sie noch nicht wusste dass sie unterhaltspflichtig wird ("Von gewichtiger Bedeutung für die Berücksichtigungsfähigkeit von Verbindlichkeiten ist auch in diesem Zusammenhang allerdings der Umstand, ob die Schulden zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als der Unterhaltspflichtige mit seiner Inanspruchnahme (noch) nicht rechnen musste"). Ein Argument, das bei Vätern noch nie gezogen hat. Schulden gleich welcher Art sind deren Privatproblem, Unterhalt mindern sie jedenfalls nicht.

Sodann geht es dem BGH um die davon unabhängige Frage, ob der Einkommenunterschied zu einer Verschiebung der Barunterhaltspflicht führt. Einer Berechnung verweigert sich der BGH, sondern "Vielmehr ist die unterhaltsrechtliche Belastung der Elternteile im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsabwägung angemessen zu würdigen.". ALso wieder das Lieblinglied "Didl-didl-dumm, der Richter hat 'nen Knall, hier zählt nur der Einzelfall."

Bereits wenn der Betreuende mehr verdient, setzt der BGH die Düsseldorfer Tabelle ausser Kraft: "Daneben ist zugunsten eines wirtschaftlich besser gestellten betreuenden Elternteils zu bedenken, dass das minderjährige Kind faktisch auch dessen gehobene Lebensverhältnisse teilt; ein dadurch erzeugter zusätzlicher Barbedarf des Kindes muss von vornherein allein durch den betreuenden Elternteil befriedigt werden."

Schliesslich: "Wenn der betreuende Elternteil etwa über das Dreifache der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils verfügt, nähert sich die Einkommensdifferenz einer Grenze, an der es unter gewöhnlichen Umständen der Billigkeit entsprechen kann, den betreuenden Elternteil auch den Barunterhalt für das Kind in voller Höhe aufbringen zu lassen. (...) Unterhalb dieser Schwelle wird auch bei einer erheblichen Einkommensdifferenz eine vollständige Enthaftung des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils häufig ausscheiden; in welchem Umfang der nicht betreuende Elternteil in solchen Fällen bei der Aufbringung des Barunterhalts ausnahmsweise entlastet werden kann, hat vorrangig der Tatrichter unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte in eigener Verantwortung zu prüfen. Der Senat hat grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken dagegen, im rechnerischen Ausgangspunkt auf den Verteilungsmaßstab der elterlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB) zurückzugreifen. Wird allerdings bei der Quotenberechnung das vergleichbare Einkommen der Eltern dadurch bestimmt, dass von den unterhaltsrelevanten Einkünften beider Elternteile gleichermaßen der angemessene Selbstbehalt als Sockelbetrag abgezogen wird, müssen die auf diese Weise ermittelten Haftungsanteile in aller Regel zugunsten des betreuenden Elternteils wertend verändert werden, um der Gleichwertigkeitsregel des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB Geltung zu verschaffen (vgl. auch Erdrich in Scholz/Kleffmann/Motzer Praxishandbuch Familienrecht [Bearbeitungsstand: Januar 2013] Teil I Rn. 149). Denkbar erscheint es auch, dem betreuenden Elternteil bereits bei der Bestimmung des vergleichbaren Einkommens im Rahmen der Quotenberechnung einen höheren Sockelbetrag zu gewähren (vgl. etwa Gutdeutsch FamRZ 2006, 1724, 1727; Scholz FamRZ 2006, 1728, 1730). Auch bei erheblich günstigeren Einkommensverhältnissen des betreuenden Elternteils kann die Würdigung des Tatrichters somit zu dem Ergebnis führen, dass der nicht betreuende Elternteil im erhöhten Maße und gegebenenfalls auch allein zur Aufbringung des Barunterhalts heranzuziehen ist."

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BGH Az. XII ZB 297/12 vom 10.7.2013: Vater betreut und zahlt - von p__ - 25-09-2013, 16:04

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