28-09-2013, 18:29
(28-09-2013, 18:12)iglu schrieb: Vielleicht findest du einen Angriffspunkt im Verfahrensrecht: Wenn sich die erste Instanz auf 1696 BGB bezieht, führt sie das Verfahren nach 166FamFG. Sie müsste es richtigerweise gemäß 155a FamFG geführt haben, was du ja auch zumindest sinngemäß so beantragt haben wirst.das kann man so sehen. Dem Wortlaut ist das aber nicht so eindeutig entnehmbar. Ich habe mich deswegen darauf berufen, den 1696 im Zusammenhang mit der gesetzlichen Neuregelung verfassungskonform anzuwenden. Sich lapidar auf die Zustände der Vergangenheit zu beziehen und dabei die Verfassungswidrigkeiten der alten Regelung unerwähnt zu lassen, entspricht nicht dem Sinn des Gesetzgebers.
Beschwerdebegründung
Zitat:Auch und gerade insofern hatte das Familiengricht es unterlassen, § 1696 BGBVielleicht haut mir das OLG das im schriftlichen Verfahren kurzerhand um die Ohren....
verfassungskonform anzuwenden.
Denn triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe dürfen nicht ausschließlich aus der
Vergangenheit herleitet werden, nachdem deren rechtlicher Bezug sich grundlegend geändert
hat, weil das Bundesverfassungsgericht nach den Menschenrechtsverletzungsvorwürfen des
europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte den Sorgerechtszugang für nicht verheiratete
Väter dem Gesetzgeber neu zu regeln aufgegeben hatte.
Aber ich hab' ja noch einmal Gelegenheit, ordentlich und substantiiert nachzulegen