19-04-2009, 12:03
Damit ist alles wieder offen. Das BVerfG fragt oft (leider nicht immer) nach Nachweisen, unscharfe Begründungen wie ein "nicht unüblich" kippen dabei gelegentlich. Der anliegende Fall ist so ein Nachweis-Fall, nicht ein Fall der tatsächlich bestehendes Recht anders auslegt, denn es geht nur um die Einordnung der Kosten. Die Tatsache, dass das BVerfG den Fall trotzdem zur Entscheidung angenommen hat, ist schon positiv zu werten. Ich bin gespannt auf die Entscheidung und noch viel mehr gespannt auf die zugrundeliegende Begründung.