29-09-2013, 15:38
Das lese ich nirgendwo, dass ist einfach ein Umkehrschluss, da die Reform des 1626a BGB ja auch explizit Altfällen zu Gute kommen sollte (Das ist allerdings häufig zu lesen). Also wenn du vor der Übergangsreglung durch das Bundesverfassungsgericht das gemeinsame Sorgerrecht beantragt hast, ist eine Anwendung des 1996 BGB nicht statthaft.
Insofern scheinst du mir mit deinen verfassungsrechtlichen Bedenken auf der richtigen Spur zu sein.
Insofern scheinst du mir mit deinen verfassungsrechtlichen Bedenken auf der richtigen Spur zu sein.