05-10-2013, 21:49
Weiter gehts mit den Ergebnissen:
"Rechtliche, soziale und leibliche Eltern" mit dem bekannten Gutachterfabrikanten Salzgeber zerfasert sich in "multipler Elternschaft". Immerhin kommt die grandiose Erkenntnis "Kinder vertragen eine Mehrzahl von Beziehungen, vor diesem Hintergrund kann der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Wohl des Kindes dienen". Wow! Nach weiteren ähnlich hohen multiplen Höhenflügen enden die Enpfehlungen mit einem "alles und jedes, aber irgendwie und irgendwo": "Die Pflichten, die mit der Position des leiblichen Vaters verbunden sind, sowie die Rechte des Kindes ihm gegenüber sollten diskutiert werden." Ja, sollten wir mal, aber echt. Gleich morgen. Oder irgendwann halt.
In "Die Vollstreckbarkeit familienrechtlicher Regelungen" wird etwas kritisiert, das ich schon in den letzten Reformentwürfen angeprangert habe, Fallbeilentscheiduneng in §116 FamFG: "Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.". Offenbar ist genau das passiert, was ich vorhersagte, nämlich die inflationäre Anwendung solcher rücksichtslosen Hauruckexektionen Unterhaltspflichtiger. Nun rudert sogar die werte Juristenschaft zurück, Empfehlung an den Gesetzgeber: "§ 116 Abs. 3 S. 3 FamFG soll durch Einfügung der Formulierung „künftig fällig werdende Unterhaltsleistungen“ auf diese Fälle beschränkt werden." und eine differenzierte Anwendung im Einzelfall. In diesem Stil geht es weiter. Es soll klargestellt werden, dass die Einstellung der Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung zulässig ist, Anträge auf Einstellung der Vollstreckung erleichtert.
"Harmonisierung von Sozial-, Steuer und Unterhaltsrecht" - interessante Inhalte. Nur ein Punkt daraus: "Soziales Leistungsrecht setzt Mindeststandards, die unterhaltsrechtlich zu respektieren sind. Der Selbstbehalt muss gewährleisten, dass durch die Leistung von Unterhalt keine Leistungsberechtigung nach dem SGB II oder SGB XII eintritt."
Da ist es. Sie geben zu, dass das nicht der Fall ist, sie geben zu dass das gesprochene Unterhaltsrecht soziale Leistungsstandards unterschreitet. Und das passt den Roben nicht, denn mit der Aufstockermethode bekommt der Staat seine eigene Medizin postwendend zurück. Und die schmeckt bitter.
"Unterhalt beim Wechselmodell" dreht wieder an schwachsinnigen Ausgleichen. Das war zu erwarten. Man sucht ganz dringend nach Tricks, um dem Helfer- und Juristenbusiness auch beim Wechselmodell Umsätze zu verschaffen und Gelder in die Kasse zu spülen. Da die reine Einkommensanteilmethode (herzlichen Undank an das OLG Düsseldorf dafür) selbst auf Laien absolut schwachsinnig wirkt, bastelt der Arbeitskreis an abgeschwächten Mischmodellen. Anteile ja, aber begrenzt und Kindergeld herausgerechnet.
"Betreuungsunterhalt - Anspruch und Wirklichkeit", geleitet von einer bekannten Class-A-Familienrechtstäterin. Entsprechend sind auch die Ergebnisse so gut wie einstimmig und enthalten allerlei Erhöhungs- und Verlängerungstricks, die Hauptrichtung ist das uns allen so gut bekannte Gelalle (!!!) vom Kindeswohl und einer faktischen Beweislastumkehr. Das wird wie üblich immer ganz allgemein und ganz schwammig formuliert, z.B. "An die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts erforderlichen Darlegungen sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen.". Die Roben richten es dann und nutzen die neuen Spielräume streng gemäss dem Unterhaltsmaximierungsprinzip.
Meiner Ansicht nach kommt aber in diesen Ergebnissen sowohl das Thema als auch die Täterin als das heraus, was sie eigentlich sind: Dinosaurier, die em Ende ihres Lebens sind. Diese Wunschlisten werden Theorien bleiben, Ansprüche die kein Mensch mehr befriedigen kann. Das stammt aus einer Wirtschaftswunderzeit und einer Zeit wütender Frauenforderungen und zerschellt an einer seit Jahrzehnten anders verlaufener Realität.
"Vereinfachung des vereinfachten Unterhaltsverfahrens" - daran versuchen sich die Juristen schon seit vielen Jahren. Es wird immer noch einfacher und klappt dann doch nicht. Jetzt beschränkt man sich auf eine Verfahrensführung, weniger auf Inhalte. Ein Rechtspfleger wird zum Richter erhoben, man träumt von elektronischer Verfahrensbearbeitung. Unterhaltsfestsetzung per Rechtspfleger nach einer eMail....
"Umgang und Umgangsverweigerung" mit Dr. Fichtner. Die Stichworte sagen alles: Termine, Optionen, flankierende Massnahmen, Fortbildung, Verfahrensbeistand bestellen, wenig streitverschärfender Vortrag, Beratung, Beratung, Beratung, blahblahblah, laber, lall, schwaller. Weiter wie bisher. Ja nicht handeln! Ja keine klaren Regelungen! Ja kein Strafrecht! Immer die Samthandschuhe anbehalten!
"Rechtliche, soziale und leibliche Eltern" mit dem bekannten Gutachterfabrikanten Salzgeber zerfasert sich in "multipler Elternschaft". Immerhin kommt die grandiose Erkenntnis "Kinder vertragen eine Mehrzahl von Beziehungen, vor diesem Hintergrund kann der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Wohl des Kindes dienen". Wow! Nach weiteren ähnlich hohen multiplen Höhenflügen enden die Enpfehlungen mit einem "alles und jedes, aber irgendwie und irgendwo": "Die Pflichten, die mit der Position des leiblichen Vaters verbunden sind, sowie die Rechte des Kindes ihm gegenüber sollten diskutiert werden." Ja, sollten wir mal, aber echt. Gleich morgen. Oder irgendwann halt.
In "Die Vollstreckbarkeit familienrechtlicher Regelungen" wird etwas kritisiert, das ich schon in den letzten Reformentwürfen angeprangert habe, Fallbeilentscheiduneng in §116 FamFG: "Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.". Offenbar ist genau das passiert, was ich vorhersagte, nämlich die inflationäre Anwendung solcher rücksichtslosen Hauruckexektionen Unterhaltspflichtiger. Nun rudert sogar die werte Juristenschaft zurück, Empfehlung an den Gesetzgeber: "§ 116 Abs. 3 S. 3 FamFG soll durch Einfügung der Formulierung „künftig fällig werdende Unterhaltsleistungen“ auf diese Fälle beschränkt werden." und eine differenzierte Anwendung im Einzelfall. In diesem Stil geht es weiter. Es soll klargestellt werden, dass die Einstellung der Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung zulässig ist, Anträge auf Einstellung der Vollstreckung erleichtert.
"Harmonisierung von Sozial-, Steuer und Unterhaltsrecht" - interessante Inhalte. Nur ein Punkt daraus: "Soziales Leistungsrecht setzt Mindeststandards, die unterhaltsrechtlich zu respektieren sind. Der Selbstbehalt muss gewährleisten, dass durch die Leistung von Unterhalt keine Leistungsberechtigung nach dem SGB II oder SGB XII eintritt."
Da ist es. Sie geben zu, dass das nicht der Fall ist, sie geben zu dass das gesprochene Unterhaltsrecht soziale Leistungsstandards unterschreitet. Und das passt den Roben nicht, denn mit der Aufstockermethode bekommt der Staat seine eigene Medizin postwendend zurück. Und die schmeckt bitter.
"Unterhalt beim Wechselmodell" dreht wieder an schwachsinnigen Ausgleichen. Das war zu erwarten. Man sucht ganz dringend nach Tricks, um dem Helfer- und Juristenbusiness auch beim Wechselmodell Umsätze zu verschaffen und Gelder in die Kasse zu spülen. Da die reine Einkommensanteilmethode (herzlichen Undank an das OLG Düsseldorf dafür) selbst auf Laien absolut schwachsinnig wirkt, bastelt der Arbeitskreis an abgeschwächten Mischmodellen. Anteile ja, aber begrenzt und Kindergeld herausgerechnet.
"Betreuungsunterhalt - Anspruch und Wirklichkeit", geleitet von einer bekannten Class-A-Familienrechtstäterin. Entsprechend sind auch die Ergebnisse so gut wie einstimmig und enthalten allerlei Erhöhungs- und Verlängerungstricks, die Hauptrichtung ist das uns allen so gut bekannte Gelalle (!!!) vom Kindeswohl und einer faktischen Beweislastumkehr. Das wird wie üblich immer ganz allgemein und ganz schwammig formuliert, z.B. "An die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts erforderlichen Darlegungen sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen.". Die Roben richten es dann und nutzen die neuen Spielräume streng gemäss dem Unterhaltsmaximierungsprinzip.
Meiner Ansicht nach kommt aber in diesen Ergebnissen sowohl das Thema als auch die Täterin als das heraus, was sie eigentlich sind: Dinosaurier, die em Ende ihres Lebens sind. Diese Wunschlisten werden Theorien bleiben, Ansprüche die kein Mensch mehr befriedigen kann. Das stammt aus einer Wirtschaftswunderzeit und einer Zeit wütender Frauenforderungen und zerschellt an einer seit Jahrzehnten anders verlaufener Realität.
"Vereinfachung des vereinfachten Unterhaltsverfahrens" - daran versuchen sich die Juristen schon seit vielen Jahren. Es wird immer noch einfacher und klappt dann doch nicht. Jetzt beschränkt man sich auf eine Verfahrensführung, weniger auf Inhalte. Ein Rechtspfleger wird zum Richter erhoben, man träumt von elektronischer Verfahrensbearbeitung. Unterhaltsfestsetzung per Rechtspfleger nach einer eMail....
"Umgang und Umgangsverweigerung" mit Dr. Fichtner. Die Stichworte sagen alles: Termine, Optionen, flankierende Massnahmen, Fortbildung, Verfahrensbeistand bestellen, wenig streitverschärfender Vortrag, Beratung, Beratung, Beratung, blahblahblah, laber, lall, schwaller. Weiter wie bisher. Ja nicht handeln! Ja keine klaren Regelungen! Ja kein Strafrecht! Immer die Samthandschuhe anbehalten!