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BFH III R 28/05 Umgangskosten für Kinder keine außergewöhnliche Belastung
#11
@p:

Du hast es richtig formuliert: "können ... den SB erhöhen!"
"Angemessen" wäre dann noch einzufügen.
"Kann" natürlich auch mit der Miete klappen, "wenn" die Miete am Wohnort des Verpflichteten höher liegt als im Durchschnitt des Bezirkes.
Mann kann es sich am Beispiel Hamburg ganz locker selber ausmalen:
Die Mieten dort sind höher als im bundesdeutschen Durchschnitt.
Und? Interessiert im Stadtstaat der regierenden OLG Präsin Karin Andreß kein Schwein.
360€ warm, Zack - und zu die Tür!
Dafür landest du als Umgangsberechtigter Papi im Souterrain vom Osdorfer Born, Billstedt, Veddel oder Billbrook ! - mit seiner Vorzeigesiedlung Berzeliusstraße. Oder du begnügst dich mit einem Zimmer in einer WG (welch folgender Spaß dann mit der Henne!).
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RE: BFH III R 28/05 Umgangskosten für Kinder nicht außergewöhnlich - von Bluter - 19-04-2009, 23:02

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