15-10-2013, 21:45
Da läuft hier einiges durcheinander:
@neuleben, was auf der Steuerkarte steht, muss sich tatsächlich nicht wirklich auswirken. Papier und Steuerkarten sind geduldig. Was zählt ist letztlich die zum Stichtag erstellte Einkommensteuererklärung.
Kindergeld bekommst Du ja als Unterhatspflichtiger bei dem die Kinder nicht wohnen, nicht in Form einer Auszahlung. Es wird ja lediglich im Rahmen der düsseldorfer Tabelle berücksichtigt, indem es vom Kindesunterhaltssatz abgezogen bzw. zur Hälfte berücksichtigt wird.
Wenn Du z.B. keinen oder keinen vollständigen Kindesunterhalt seinerzeit gezahlt haben solltest, dann kann das FA natürlich die Anrechnung des Kindergeldes hier auch streichen. Das Finanzamt kann durchaus an die Daten heran gekommen sein. Da muss nur Deine Ex ein bißchen drin herum gerührt haben.
Es wird auch nichts zurück gezahlt, wie es oben erwähnt wurde! Was denn? Es gibt auf der einen Seite Kindergeld und auf der anderen Seite den Kinderfreibetrag.
Der Kinderfreibetrag wirkt sich meist auch nur bei besser verdienenden aus, was ein weiteres Geschenk an die besser verdienende Zunft von Seiten unserer Politik war. Nur wurde das natürlich nie so publiziert.
Hier wird also seitens des Finanzamtes eine Günstigerprüfung gemacht.
Das heißt: Was ist für den Steuerpflichtigen günstiger? Das Kindergeld oder die Anrechnung des Kinderfreibetrages, also entsprechender Steuervorteil. Zum besseren Verständnis:
Es geht nicht um Auszahlungen oder gar um Rückzahlungen Deinerseits.
Ist also das erhaltene Kindergeld in Summe höher als der Steuervorteil im Rahmen des Kinderfreibetrages, verbleibt alles beim Alten. Der Empfänger des Kindergeldes (hier Deine Ex und nicht Du) hat das Kindergeld bekommen und dabei bleibt es.
Ist aber der Steuervorteil im Rahmen des Kinderfreibetrages höher als das erhaltene Kindergeld, so wird dieses (Kindergeld) vom Steuervorteil in Summe abgezogen und der verbleibende Steuervorteil kommt dem Steuerzahler zu Gute. Hieran kannst Du sehen, dass gering verdienende von dem Kinderfreibetrag gar nichts haben. Auch wenn er auf der Karte eingetragen ist, heißt das also nicht, dass er sich auch auswirkt.
Bezüglich Deiner Nachricht einmal einen Ertragsanteil von 5% und einmal von 0% errechnet bekommen zu haben, bleibt nur zu sagen, dass in einem Fall ganz sicher ein Fehler passierte, der aber hier so nicht geklärt werden kann, da Informationen fehlen.
Im Falle der Berufsunfähigkeitsrente die Du bekommst, ist das steuerlich relevant, da die Rente an sich zwar steuerfrei ist, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Das ist eine komplizierte Berechnung.
Der Gesamtbetrag der Einkünfte kann dadurch höher versteuert werden, indem sich der Steuersatz ändert. Nämlich nach oben.
Hier mal Rechenbeispiele:
1. Ehepaar / 1 Kind
zu versteuerndes Einkommen 40.000 € → Steuer (Tarif 2010) 5.402 €[3]
./. 1 Kinderfreibetrag 7.008 €
= zu versteuerndes Einkommen 32.992 € → Steuer (Tarif 2010) 3.568 €
= Steuerersparnis aus 1 Kinderfreibetrag 1.834 €
Anrechnung 1 Kindergeld 2.208 €
Das Kindergeld ist um 374 € höher als der Steuervorteil.
2. Lediger mit Unterhaltspflicht für 1 Kind
zu versteuerndes Einkommen 40.000 € → Steuer (Tarif 2010) 9.007 €[4]
./. 1/2 Kinderfreibetrag 3.504 €
= zu versteuerndes Einkommen 36.496 € → Steuer (Tarif 2010) 7.770 €
= Steuerersparnis aus 1/2 Kinderfreibetrag 1.237 €
Anrechnung 1/2 Kindergeldanteil 1.104 €
Die Steuerersparnis ist um 133 € höher als das anteilige Kindergeld.
Alles klar? Also nochmal: Auch wenn Du den Kinderfreibetrag auf Deiner Karte hast, so muss er sich NICHT auswirken!
Was den Kindergeldanteil für Dich angeht, so wird er vom KU-Satz der DD agezogen, wurde aber NICHT gewährt, da nicht der volle KU gezahlt wurde. So wäre es jedenfalls zu unterstellen.
@neuleben, was auf der Steuerkarte steht, muss sich tatsächlich nicht wirklich auswirken. Papier und Steuerkarten sind geduldig. Was zählt ist letztlich die zum Stichtag erstellte Einkommensteuererklärung.
Kindergeld bekommst Du ja als Unterhatspflichtiger bei dem die Kinder nicht wohnen, nicht in Form einer Auszahlung. Es wird ja lediglich im Rahmen der düsseldorfer Tabelle berücksichtigt, indem es vom Kindesunterhaltssatz abgezogen bzw. zur Hälfte berücksichtigt wird.
Wenn Du z.B. keinen oder keinen vollständigen Kindesunterhalt seinerzeit gezahlt haben solltest, dann kann das FA natürlich die Anrechnung des Kindergeldes hier auch streichen. Das Finanzamt kann durchaus an die Daten heran gekommen sein. Da muss nur Deine Ex ein bißchen drin herum gerührt haben.
Es wird auch nichts zurück gezahlt, wie es oben erwähnt wurde! Was denn? Es gibt auf der einen Seite Kindergeld und auf der anderen Seite den Kinderfreibetrag.
Der Kinderfreibetrag wirkt sich meist auch nur bei besser verdienenden aus, was ein weiteres Geschenk an die besser verdienende Zunft von Seiten unserer Politik war. Nur wurde das natürlich nie so publiziert.
Hier wird also seitens des Finanzamtes eine Günstigerprüfung gemacht.
Das heißt: Was ist für den Steuerpflichtigen günstiger? Das Kindergeld oder die Anrechnung des Kinderfreibetrages, also entsprechender Steuervorteil. Zum besseren Verständnis:
Es geht nicht um Auszahlungen oder gar um Rückzahlungen Deinerseits.
Ist also das erhaltene Kindergeld in Summe höher als der Steuervorteil im Rahmen des Kinderfreibetrages, verbleibt alles beim Alten. Der Empfänger des Kindergeldes (hier Deine Ex und nicht Du) hat das Kindergeld bekommen und dabei bleibt es.
Ist aber der Steuervorteil im Rahmen des Kinderfreibetrages höher als das erhaltene Kindergeld, so wird dieses (Kindergeld) vom Steuervorteil in Summe abgezogen und der verbleibende Steuervorteil kommt dem Steuerzahler zu Gute. Hieran kannst Du sehen, dass gering verdienende von dem Kinderfreibetrag gar nichts haben. Auch wenn er auf der Karte eingetragen ist, heißt das also nicht, dass er sich auch auswirkt.
Bezüglich Deiner Nachricht einmal einen Ertragsanteil von 5% und einmal von 0% errechnet bekommen zu haben, bleibt nur zu sagen, dass in einem Fall ganz sicher ein Fehler passierte, der aber hier so nicht geklärt werden kann, da Informationen fehlen.
Im Falle der Berufsunfähigkeitsrente die Du bekommst, ist das steuerlich relevant, da die Rente an sich zwar steuerfrei ist, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Das ist eine komplizierte Berechnung.
Der Gesamtbetrag der Einkünfte kann dadurch höher versteuert werden, indem sich der Steuersatz ändert. Nämlich nach oben.
Hier mal Rechenbeispiele:
1. Ehepaar / 1 Kind
zu versteuerndes Einkommen 40.000 € → Steuer (Tarif 2010) 5.402 €[3]
./. 1 Kinderfreibetrag 7.008 €
= zu versteuerndes Einkommen 32.992 € → Steuer (Tarif 2010) 3.568 €
= Steuerersparnis aus 1 Kinderfreibetrag 1.834 €
Anrechnung 1 Kindergeld 2.208 €
Das Kindergeld ist um 374 € höher als der Steuervorteil.
2. Lediger mit Unterhaltspflicht für 1 Kind
zu versteuerndes Einkommen 40.000 € → Steuer (Tarif 2010) 9.007 €[4]
./. 1/2 Kinderfreibetrag 3.504 €
= zu versteuerndes Einkommen 36.496 € → Steuer (Tarif 2010) 7.770 €
= Steuerersparnis aus 1/2 Kinderfreibetrag 1.237 €
Anrechnung 1/2 Kindergeldanteil 1.104 €
Die Steuerersparnis ist um 133 € höher als das anteilige Kindergeld.
Alles klar? Also nochmal: Auch wenn Du den Kinderfreibetrag auf Deiner Karte hast, so muss er sich NICHT auswirken!
Was den Kindergeldanteil für Dich angeht, so wird er vom KU-Satz der DD agezogen, wurde aber NICHT gewährt, da nicht der volle KU gezahlt wurde. So wäre es jedenfalls zu unterstellen.