16-10-2013, 22:50
@ daysilence - Für meine Begriffe liest sich das wie folgt:
Die VP befürwortet definitiv Umgang, allerdings zunächst ohne Übernachtung. Es soll daran gearbeitet werden, dass sich normaler Umgang einstellt und die Vater-Kind-Bindung soweit verbessert wird, dass in absehbarer Zeit Übernachtungen möglich werden (Stichwort Vertrauen).
In letzter Konsequenz verliert sie auch kein schlechtes Wort über dich, nichtmal wegen der Schwimmbad-Aktion (das nennt sie lediglich "nicht unalltäglich" und "evtl. stürmisch").
Das Gericht empfiehlt auf Basis dessen, Umgang wie von der VP vorgeschlagen wahrzunehmen und die Anträge "im übrigen derzeit" (also betreffend die Übernachtungen) als erledigt zu erklären.
Was genau hat die VP denn für den Umgang vorgeschlagen? Das geht aus der gelieferten Stellungnahme nicht hervor.
Im Prinzip kannst du es dir relativ einfach machen:
"Der Kindsvater folgt insofern der Auffassung der VP, als dass derzeit Übernachtungsumgänge nicht geboten scheinen, um Kind xy nicht zu überfordern. Gleichwohl legt der KV größten Wert auf eine eindeutige Umgangsregelung mit dem konkreten Ziel, in absehbarer Zeit durch entsprechende Mitwirkung der Eltern und therapeutische Begleitung von Kind xy, auch Übernachtungsumgänge zu ermöglichen. Übernachtungsumgänge dienen grundsätzlich dem Kindeswohl, auch ist es - im Hinblick auf den weiteren Abbau von Kinds Ablehnung und der weiteren positiven Entwicklung der Vater-Kind-Bindung - langfristig nicht geboten, Kind xy unter einer Art kontraproduktiver "Schutzglocke" aufwachsen zu lassen und ihr die für sie - trotz anfänglicher Hemmungen - sicherlich positiven Erfahrungen von Übernachtungen beim Vater zu versagen.
Deswegen beantragt der KV wie folgt (bzw. ändert seine Anträge wie folgt):
Für einen Zeitraum von sechs/zwölf Monaten einen Umgang gemäß den Vorschlägen der VP wie folgt...., zusätzlich die Einleitung von Hilfemaßnahmen wie folgt... (Mediation, Therapie fürs Kind, weitere Gespräche, etc.). Nach Ablauf dieser Zeitspanne muss die Regelung überprüft werden."
Ob du nun zwischenzeitlich den Rest des Antrages zurückziehst, oder beantragt, den Teil auszusetzen, kann dir wohl am besten deine RA sagen.
Die VP befürwortet definitiv Umgang, allerdings zunächst ohne Übernachtung. Es soll daran gearbeitet werden, dass sich normaler Umgang einstellt und die Vater-Kind-Bindung soweit verbessert wird, dass in absehbarer Zeit Übernachtungen möglich werden (Stichwort Vertrauen).
In letzter Konsequenz verliert sie auch kein schlechtes Wort über dich, nichtmal wegen der Schwimmbad-Aktion (das nennt sie lediglich "nicht unalltäglich" und "evtl. stürmisch").
Das Gericht empfiehlt auf Basis dessen, Umgang wie von der VP vorgeschlagen wahrzunehmen und die Anträge "im übrigen derzeit" (also betreffend die Übernachtungen) als erledigt zu erklären.
Was genau hat die VP denn für den Umgang vorgeschlagen? Das geht aus der gelieferten Stellungnahme nicht hervor.
Im Prinzip kannst du es dir relativ einfach machen:
"Der Kindsvater folgt insofern der Auffassung der VP, als dass derzeit Übernachtungsumgänge nicht geboten scheinen, um Kind xy nicht zu überfordern. Gleichwohl legt der KV größten Wert auf eine eindeutige Umgangsregelung mit dem konkreten Ziel, in absehbarer Zeit durch entsprechende Mitwirkung der Eltern und therapeutische Begleitung von Kind xy, auch Übernachtungsumgänge zu ermöglichen. Übernachtungsumgänge dienen grundsätzlich dem Kindeswohl, auch ist es - im Hinblick auf den weiteren Abbau von Kinds Ablehnung und der weiteren positiven Entwicklung der Vater-Kind-Bindung - langfristig nicht geboten, Kind xy unter einer Art kontraproduktiver "Schutzglocke" aufwachsen zu lassen und ihr die für sie - trotz anfänglicher Hemmungen - sicherlich positiven Erfahrungen von Übernachtungen beim Vater zu versagen.
Deswegen beantragt der KV wie folgt (bzw. ändert seine Anträge wie folgt):
Für einen Zeitraum von sechs/zwölf Monaten einen Umgang gemäß den Vorschlägen der VP wie folgt...., zusätzlich die Einleitung von Hilfemaßnahmen wie folgt... (Mediation, Therapie fürs Kind, weitere Gespräche, etc.). Nach Ablauf dieser Zeitspanne muss die Regelung überprüft werden."
Ob du nun zwischenzeitlich den Rest des Antrages zurückziehst, oder beantragt, den Teil auszusetzen, kann dir wohl am besten deine RA sagen.