20-10-2013, 12:26
Arne Hoffmann verlinkt zu einem Artikel in der FAZ.
Um religiös motivierte Genitalschnippeleien an Jungen geht es im Artikel in vordergründig mal nicht. Es geht darum, in welchem Maß diese in den vergangenen Jahren (vor § 1631d BGB) zugenommen hatten und wie diese von den Ärzten abgerechnet wurden.
Interessant, dass so einige Kommentiernde so gar nicht bei der Sache bleiben wollen und dafür noch jede Menge Bewertungssternchen erhalten.
Der Abrechnungsskandal wird meist mit der - von Bundeskomikerin und Hofstaat befürworteten - rituellen Beschneidung in einem Atemzug behandelt.
FAZ:
Hätte man die Einwilligung der aus religiösen Motiven heraus zu beschneidenden Kinder ernsthaft in Erwägung ziehen wollen, hätte es einer entsprechenden Altersgrenze bedurft. Diese Altersgrenze hätte dort gezogen werden müssen, wo sie schon im Zusammenhang mit der Religionsmündigkeit festgekegt wurde: Mindestens ab Vollendung des 10., günstiger, weil (regelmäßig) reifer und mündig, ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
Nun, da die Fakten geschaffen wurden, ist wohl guter Rat teuer, sehr geehrte und ausgenutzte Frau Christine Woopen?
Um religiös motivierte Genitalschnippeleien an Jungen geht es im Artikel in vordergründig mal nicht. Es geht darum, in welchem Maß diese in den vergangenen Jahren (vor § 1631d BGB) zugenommen hatten und wie diese von den Ärzten abgerechnet wurden.
Zitat:In den vergangenen fünf Jahren ist die Zahl ambulanter Beschneidungen von Jungen unter fünf Jahren um ein Drittel gestiegen. Für Kinderchirurgen ist das ein gutes Geschäft. Es gibt Hinweise auf Abrechnungsbetrug.
Interessant, dass so einige Kommentiernde so gar nicht bei der Sache bleiben wollen und dafür noch jede Menge Bewertungssternchen erhalten.
Der Abrechnungsskandal wird meist mit der - von Bundeskomikerin und Hofstaat befürworteten - rituellen Beschneidung in einem Atemzug behandelt.
FAZ:
Zitat:Die Zahl der ambulanten Beschneidungen von Jungen unter fünf Jahren ist in den Jahren 2008 bis 2011 um 34 Prozent gestiegen...obwohl die Zahl der versicherten Jungen im gleichen Zeitraum um fünf Prozent sank.BGB, § 1631d (1):
Zitat:Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.Christine Woopen:
Zitat:... muslimische Kinder, die anders als jüdische in aller Regel erst später beschnitten würden, müssten nach ihrem Einverständnis gefragt werden. "Und wenn ein Kind deutlich macht, dass es nicht will, dann müssen die Eltern davon ablassen".Bluter:
Zitat:Mein Lösungsvorschlag: Die muslimischen Kinder werden "in aller Regel" deutlich früher beschnitten, dann braucht´s keine dummen Fragen.
Hätte man die Einwilligung der aus religiösen Motiven heraus zu beschneidenden Kinder ernsthaft in Erwägung ziehen wollen, hätte es einer entsprechenden Altersgrenze bedurft. Diese Altersgrenze hätte dort gezogen werden müssen, wo sie schon im Zusammenhang mit der Religionsmündigkeit festgekegt wurde: Mindestens ab Vollendung des 10., günstiger, weil (regelmäßig) reifer und mündig, ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
Nun, da die Fakten geschaffen wurden, ist wohl guter Rat teuer, sehr geehrte und ausgenutzte Frau Christine Woopen?
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)