23-10-2013, 22:43
Also,
Scheidungs- und Umgangssrecht ist für alle EU-Länder die Unterschrieben haben klar geregelt (s.a. "Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000").
Hier ist eindeutig geregelt, dass die Zuständigkeit des Gerichtes für eine Scheidung Portugal ist, da die letzte gemeinsame Wohnadresse in Portugal ist und sich beide Elternteile in Portugal befinden, unabhängig der Staatsbürgerschaft der Eltern. Will ein Elternteil das Verfahren nach Deutschland holen, muss mindestens ein 12monatiger Aufenthalt vor Antragstellung in Deutschland nachgewiesen werden oder der betreffende Elternteil hat die deutsche Staatsbürgerschaft, dann reichen 6 Monate Aufenthalt in Deutschland von Beantragung der Scheidung.
Bezgl. des Umgangsrechtes zitiere ich "Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat".
Also hier Fall eindeutig Portugal.
Haut die KM mit den Kindern aus Portugal ab (Kindesentführung), dann dann heisst es "Zuständigkeit in Fällen von Kindesentführung";
"bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes bleiben die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so lange zuständig, bis das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat erlangt hat und
a) jede sorgeberechtigte Person, Behörde oder sonstige Stelle dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt hat"
Cave! Haut die KM ab und verbleibt in Deutschland 3 Monate ohne das vom anderem Umgangsberechtigten Anzeige erstattet worden ist, fällt die Zuständigkeit an die deutschen Gerichte ("Beim rechtmäßigen Umzug eines Kindes von einem Mitgliedstaat in einen anderen, durch den es dort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt erlangt, verbleibt abweichend von Artikel 8 die Zuständigkeit für eine Änderung einer vor dem Umzug des Kindes in diesem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über das Umgangsrecht während einer Dauer von drei Monaten nach dem Umzug bei den Gerichten des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, wenn sich der laut der Entscheidung über das Umgangsrecht umgangsberechtigte Elternteil weiterhin gewöhnlich in dem Mitgliedstaat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes aufhält").
In diesen Fall haben wie wir alle lesen konnten die portugiesischen Gerichte nach EU-Recht und Gesetz entschieden. Unterhaltshöhe ist länderspezifisch und nicht EU-weit geregelt. Vielmehr habe ich das alles jetzt noch mal aufgeführt, damit in zukünftigen Fällen ein Leitfaden für Scheidungs- und Umgangsrechte vorhanden ist (eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32003R2201:de:HTML)
Ich kann nur jeden empfehlen, bei Scheidungen/Umgang sofort die Gerichte am nichtdeutschen /-österreichischen Standort anzurufen und bei Kindesentführung (die immer dann vorliegt wenn ein Elternteil seine Zustimmung zur Ausreise nicht gegeben hat) sofort anzuzeigen.
Scheidungs- und Umgangssrecht ist für alle EU-Länder die Unterschrieben haben klar geregelt (s.a. "Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000").
Hier ist eindeutig geregelt, dass die Zuständigkeit des Gerichtes für eine Scheidung Portugal ist, da die letzte gemeinsame Wohnadresse in Portugal ist und sich beide Elternteile in Portugal befinden, unabhängig der Staatsbürgerschaft der Eltern. Will ein Elternteil das Verfahren nach Deutschland holen, muss mindestens ein 12monatiger Aufenthalt vor Antragstellung in Deutschland nachgewiesen werden oder der betreffende Elternteil hat die deutsche Staatsbürgerschaft, dann reichen 6 Monate Aufenthalt in Deutschland von Beantragung der Scheidung.
Bezgl. des Umgangsrechtes zitiere ich "Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat".
Also hier Fall eindeutig Portugal.
Haut die KM mit den Kindern aus Portugal ab (Kindesentführung), dann dann heisst es "Zuständigkeit in Fällen von Kindesentführung";
"bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes bleiben die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so lange zuständig, bis das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat erlangt hat und
a) jede sorgeberechtigte Person, Behörde oder sonstige Stelle dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt hat"
Cave! Haut die KM ab und verbleibt in Deutschland 3 Monate ohne das vom anderem Umgangsberechtigten Anzeige erstattet worden ist, fällt die Zuständigkeit an die deutschen Gerichte ("Beim rechtmäßigen Umzug eines Kindes von einem Mitgliedstaat in einen anderen, durch den es dort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt erlangt, verbleibt abweichend von Artikel 8 die Zuständigkeit für eine Änderung einer vor dem Umzug des Kindes in diesem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über das Umgangsrecht während einer Dauer von drei Monaten nach dem Umzug bei den Gerichten des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, wenn sich der laut der Entscheidung über das Umgangsrecht umgangsberechtigte Elternteil weiterhin gewöhnlich in dem Mitgliedstaat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes aufhält").
In diesen Fall haben wie wir alle lesen konnten die portugiesischen Gerichte nach EU-Recht und Gesetz entschieden. Unterhaltshöhe ist länderspezifisch und nicht EU-weit geregelt. Vielmehr habe ich das alles jetzt noch mal aufgeführt, damit in zukünftigen Fällen ein Leitfaden für Scheidungs- und Umgangsrechte vorhanden ist (eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32003R2201:de:HTML)
Ich kann nur jeden empfehlen, bei Scheidungen/Umgang sofort die Gerichte am nichtdeutschen /-österreichischen Standort anzurufen und bei Kindesentführung (die immer dann vorliegt wenn ein Elternteil seine Zustimmung zur Ausreise nicht gegeben hat) sofort anzuzeigen.