24-10-2013, 01:51
(24-10-2013, 00:37)sorglos schrieb: (Ich rate solche "Bestätigungsanforderungen" mit der Anfrage nach der Begründetheit und der Rechtsgrundlage und wegen Unzumutbarkeit kategorisch abzulehnen, hilfsweise wird die Zeugenvernehmung durch einen Sozialrichter beantragt.[..])
Ah. Quasi gleich der Einstieg von §21 SGB X (Beweismittel) X in SGB 22 X (Vernehmung durch Gerichte) um noch ordentlich Kosten zu produzieren?
Also eine Rechtsvorschrift dafür gibt es ja nach schriftlicher Aussage meines JC dazu nicht. Sie hätten natürlich trotzdem gerne einen Beweis.
Ich weiß ja nicht, wie schnell man in den dortigen Jobcentern einknickt, aber das hätte in meinem Fall wieder wochenlanges Mauern oder auch Prozessieren bedeutet.
Der Richter am LSG wollte auch von mir wissen, wie es derzeit mit der Leistung zum Umgang läuft. Als ich davon sprach, das es hier im letzten Halbjahr zwischenzeitlich wieder zu Unterbrechungen kam und wir auch in den Ferien mal wieder trocken gelegt wurden, unterbrach er mich gleich, das dies jetzt nicht Thema wäre. Das war wohl nicht das, was er hören wollte.
Die JC-Vertreterin meinte dazu, das man weiterhin leiste, um ein weiteres
Anordnungsverfahren zu vermeiden (das ich ja auch schon androhen musste).
Wie beläufig erwähnte der Richter an dieser oder anderer Stelle, das man
für weitere Leistungen dann ggf. ein weiteres Anordnungsverfahren anstrengen müsse. Wir sprachen ja auch "nur" von einem begrenzten Zeitraum in der Vergangenheit.
Was ich aber damit sagen will: Damit hört die ganze Prozessiererei faktisch
nie auf. Hier wird ein Leistungsberechtigter systematisch mürbe gemacht.
Dieses Vorpreschen dess Städebundes ist ja noch ein Schuß ins Blaue.
Wie wäre es aber, wie ein anderer Forist dazu schrieb:
Zitat:Mann stelle sich jetzt mal noch vor die Kinder wären überhaupt nicht anspruchsberechtigt nach dem SGB II weil sie von den Leistungen komplett ausgeschlossen wären.
(z.B. kein gewöhnlicher Aufenthalt in der BRD usw.)
Wären die dann noch eine temporäre BG ?
Der Vater der sein Kind in der USA besucht, ist der eine temporäre BG mit dem Kind? Oder bekommt der zusätzlich zu dem Flug und Unterkunftskosten noch Tagesbeträge für die Versorgung des Kindes? (Ungleichbehandlung)
Wie verhält sich das innerhalb der EU Länder?
Was ist wenn der Vater dieses Kindes in den USA nur im Leistungsrecht des SGB II steht weil er aufgrund einer vermuteten Einstehgemeinschaft (eheähnlichen gemeinschaft) zu einer BG gehört. Oder Stiefkinderregelung ?