25-10-2013, 14:29
Hallo,
ich habe dazu etwas von einem Anwaltsforum gefunden. Vielleicht hilft es ja:
Antwort RA:
ich habe dazu etwas von einem Anwaltsforum gefunden. Vielleicht hilft es ja:
Zitat:Anrechenbares Vermögen bei Kindes- und Betreuungsunterhalt
Die Situation:
Der Vater einer 5 Monate alten Tochter erhält Forderungen auf Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt durch das Jugendamt.
Die Kindsmutter bezieht Leistungen nach SGBII, die sich um alle geleisteten Unterhaltszahlungen reduzieren.
Der Vater ist nicht berufstätig (Studium) und erhält monatlich 1150 Euro Unterstützung durch die Familie. Aus einer Erbschaft liegt Vermögen in verschiedenartigen Wertpapieren und Bargeld in etwa sechstelliger Höhe vor. Die Zinseinnahmen betrugen 2006 ca. 1000 Euro.
Kosten für Miete und Krankenversicherung betragen 630 Euro/Monat in eine private Rentenversicherung muss monatlich 300 Euro bezahlt werden.
Die Frage:
Wie berechnet sich hier die Höhe von Kindes- und Betreuungsunterhalts laut Ddorfer Tabelle?
Wie/In welcher Weise wird das Vermögen in diese Berechnung miteinbezogen?
Kann der auf das Jugendamt übergegangene Anspruch auf Unterhaltszahlung von der Mutter zurückgefordert werden?
Vielen Dank
Antwort RA:
Zitat:Sehr geehrter Ratsuchender,
ich habe Ihre Anfrage so verstanden, dass der Vater von dem Jugendamt auf Unterhaltsleistungen in Anspruch genommen wurde.
Die Unterhaltshöhe des Vaters läßt sich vorliegend nicht so ohne weiteres berechnen, da dieser eigentlich, nach Ihrer Schilderung (fast) kein Einkommen hat. (Ich unterstelle dabei, das die Zinseinnahmen 1.000,00 € jährlich und nicht monatlich sind. Ansonsten wäre dies natürlich als Einkommen anzsetzen.)
Jedoch ist zu beachten, dass Eltern gegenüber Ihren Kindern zur Sicherung deren Lebensunterhalts auch Ihr Vermögen einzusetzen haben. Den Eltern steht in diesem Zusammenhang nur ein geringer Selbstbehalt zu (angelehnt an den erlaubten Selbstbehalt bei Sozialhilfeleistungen), so dass ein Großteil des Vermögens für den Unterhalt des Kindes anzusetzen wäre.
Was die Frage auf Rückforderung der Mutter von auf das Jugendamt übergegangener Ansprüche angeht, so muss ich zugeben, dass ich diese Frage nicht verstanden habe.
Ansprüche gehen auf das Jugendamt über, wenn dieses z.B. einen Unterhaltsvorschuss an das Kind zahlt.
Der Anspruch geht dann auf das Jugendamt über und kann natürlich nicht von der Mutter zurückgefordert werden, da das Jugendamt bereits gezahlt hat und sich nun das Geld vom Unterhaltspflichtigen holen wird.
Sofern Sie dies meinten, dürfte Ihre Frage damit beantwortet sein.
Anderenfalls nutzen Sie butte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller 08.10.2007 | 17:51
Sehr geehrter Herr Keller,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Gestatten Sie mir folgende Nachfrage:
Rückübertragung des Anspruchs auf Unterhaltszahlung:
Die KM könnte bspw. argumentieren: "In Anbetracht der Situation des Unterhaltsverpflichteten bin ich mit einer niedrigeren monatlichen Unterhaltszahlung einverstanden, wenn ausserordentliche Ausgaben im Binnenverhältnis unkompliziert geklärt werden." Bei höherer Flexibilität wäre so beiden gedient. Dafür müsste Sie jedoch vom Jugendamt den Unterhaltsanspruch zurückfordern und selbst durchsetzen. Ist das möglich?
In wie weit wird das Kindergeld bei der Unterhaltszahlung angerechnet? Kann bei Auszahlung des Kindergeldes an den Alleinbetreuenden der hälftige Kindergeldbetrag von der Unterhaltszahlung abgezogen werden?
Vielen Dank
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 08.10.2007 | 18:53
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass vorliegend eine Beistandschaft durch das Jugendamt geführt wird und zusätzlich die Unterhaltsvorschussleistungen erfolgen.
Die KM kann nicht einfach Unterhaltsansprüche vom Jugendamt zurückfordern, denn das Jugendamt hat an das Kind Unterhaltsvorschuss geleistet. Eigentlich müsste jedoch der KV Unterhalt leisten. Das Jugendamt zahlt hier nicht einfach so, sondern es will das gezahlte Geld selbstverständlich vom eigentlich Unterhaltspflichtigen KV sich widerholen. Darum kann die KM diesen Anspruch auch nicht einfach zurückerlangen und zudem noch einen geringeren Unterhalt stillschweigend vereinbaren.
Wenn jedoch der Unterhaltsschuldner also der KV zahlt, können natürlich für die Zukunft die Unterhaltsvorschussleistungen eingestellt werden.
Bei dem Kindesunterhalt handelt es sich aber um einen Anspruch des Kindes und nicht der Mutter. Die Mutter kann daher auch nicht einfach für das Kind auf einen Teil des Unterhalts verzichten.
Bei dem zu zahlenden Unterhalt wird, wie Sie bereits schilderten, dass halbe Kindergeld, also 77,00 € angerechnet.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt