Schau dir hierzu die "unterhaltsrechtlichen Leitlinien" der OLGs an:
Zum Beispiel hier aus Schläfrig-Hohlstein: http://www.schleswig-holstein.de/OLG/DE/...onFile.pdf
Es zählt zunächst nicht das Vermögen, sondern nur das durchschnittliche EINKOMMEN des letzten Jahres, bzw. unter Umständen der letzten Jahre.
Das Vermögen wirft aber unter Umständen Zinsen ab, die dann das Einkommen erhöhen.
Beim Kindesunterhalt sollte das Vermögen eigentlich außen vorbleiben, allerdings wird durch die gesteigerte Erwerbsobliegenheit sicher ein entsprechender Zwang entstehen, den KU ggf. auch aus dem Vermögen zu bedienen. Solange aber der Mindestunterhalt fließt, sollte das kein Problem sein.
Beim Betreuungsunterhalt gibt es keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, da muss er das Vermögen nicht einsetzen.
Auch das er eine Wohnung besitzt führt beim Betreuungsunterhalt nicht zu einer Veränderung des Selbstbehalts, solange keine Mieteinnahmen entstehen.
Wenn er aufgrund der Zins- und Tilgungslasten für die Wohnung seinen Selbstbehalt erhöhen lassen will, dann muss er sich den Wohnvorteil anrechnen lassen.
Wenn er z.B. im Jahr vor dem Anspruch ein sehr gutes Einkommen hatte, dann nach Eintritt des BU-Falls aber entschließt kürzer zu treten, wird trotzdem das Gutverdienerjahr als Basis verwendet und er muss dann den höheren BU zahlen, selbst wenn er dazu Rückgriff auf das Vermögen nehmen muss.
Trotzdem würde ich so ein Vermögen ganz schnell "unsichtbar" machen. (falls noch möglich)
Denn: Wenn die liebe Mutter Spaß am Klagen hat, dann zahlt Herr Becker Anwalt und ggf. Gerichtskosten immer selbst und Frau Müller spannt dafür den Staat ein.
Denn nur so macht Klagen Spaß.
Zum Beispiel hier aus Schläfrig-Hohlstein: http://www.schleswig-holstein.de/OLG/DE/...onFile.pdf
Es zählt zunächst nicht das Vermögen, sondern nur das durchschnittliche EINKOMMEN des letzten Jahres, bzw. unter Umständen der letzten Jahre.
Das Vermögen wirft aber unter Umständen Zinsen ab, die dann das Einkommen erhöhen.
Beim Kindesunterhalt sollte das Vermögen eigentlich außen vorbleiben, allerdings wird durch die gesteigerte Erwerbsobliegenheit sicher ein entsprechender Zwang entstehen, den KU ggf. auch aus dem Vermögen zu bedienen. Solange aber der Mindestunterhalt fließt, sollte das kein Problem sein.
Beim Betreuungsunterhalt gibt es keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, da muss er das Vermögen nicht einsetzen.
Auch das er eine Wohnung besitzt führt beim Betreuungsunterhalt nicht zu einer Veränderung des Selbstbehalts, solange keine Mieteinnahmen entstehen.
Wenn er aufgrund der Zins- und Tilgungslasten für die Wohnung seinen Selbstbehalt erhöhen lassen will, dann muss er sich den Wohnvorteil anrechnen lassen.
Wenn er z.B. im Jahr vor dem Anspruch ein sehr gutes Einkommen hatte, dann nach Eintritt des BU-Falls aber entschließt kürzer zu treten, wird trotzdem das Gutverdienerjahr als Basis verwendet und er muss dann den höheren BU zahlen, selbst wenn er dazu Rückgriff auf das Vermögen nehmen muss.
Trotzdem würde ich so ein Vermögen ganz schnell "unsichtbar" machen. (falls noch möglich)
Denn: Wenn die liebe Mutter Spaß am Klagen hat, dann zahlt Herr Becker Anwalt und ggf. Gerichtskosten immer selbst und Frau Müller spannt dafür den Staat ein.
Denn nur so macht Klagen Spaß.