28-10-2013, 00:46
Aufhänger war in der Tat die ggf. notwendige Beiordnung des Pflichtverteidigers. Wir hatten das auf den Nenner gebracht, ob materielles Recht der prozessualen Recht untergeordnet sei oder nicht. Und hier stehts doch in der Tat wortwörtlich im Urteil drin:
"Die Frage des materiell anzuwendenden Rechts stellt sich erst nach Bejahung der internationalen Zuständigkeit eines Gerichts. Das in der Sache materiell anzuwendende Recht kann daher keinen Einfluss auf die internationale Zuständigkeit haben."
Wenn prozessuales Recht vorrangig oder gleichrangig behandelt würde, hätte man nach der Feststellung, dass Schweizer Recht anzuwenden ist, auch deren Zuständigkeitsregeln übernehmen müssen - also wieder Deutschland im Scheidungsverbund. - Das wurde verneint.
Der Anwalt in dieser Sache hat nebenbei bemerkt die gleiche Auffassung vertreten. Und das OLG hat, um die Sache abzuschliessen, weitere Rechtsmittel ausgeschlossen.
Aber ich muss dazu sagen, dass der damit beschäftigte Anwalt eine andere Auffassung des Gerichts vertreten hat.
"Die Frage des materiell anzuwendenden Rechts stellt sich erst nach Bejahung der internationalen Zuständigkeit eines Gerichts. Das in der Sache materiell anzuwendende Recht kann daher keinen Einfluss auf die internationale Zuständigkeit haben."
Wenn prozessuales Recht vorrangig oder gleichrangig behandelt würde, hätte man nach der Feststellung, dass Schweizer Recht anzuwenden ist, auch deren Zuständigkeitsregeln übernehmen müssen - also wieder Deutschland im Scheidungsverbund. - Das wurde verneint.
Der Anwalt in dieser Sache hat nebenbei bemerkt die gleiche Auffassung vertreten. Und das OLG hat, um die Sache abzuschliessen, weitere Rechtsmittel ausgeschlossen.
Aber ich muss dazu sagen, dass der damit beschäftigte Anwalt eine andere Auffassung des Gerichts vertreten hat.
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