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Anspruch auf Pflichtverteidiger im STGB 170
#22
(28-10-2013, 11:36)Ibykus schrieb: Dass in jedem Gerichtsverfahren zunächst die formellen Sachurteilsvoraussetzungen geprüft werden, hat nichts damit zu tun, ob prozessuales Recht übergeordnet ist oder nicht.

Diesbzgl. gehts um: OLG Karlsruhe - 5 UF 121l12

Das hat in der Tat mit dem STGB 170, STPO 140 und STGB 70 nichts mehr zu tun. Die Diskussion hierum könnte also dahin verschoben werden.

Die Zuständigkeitsfrage ist zweifellos nach nicht materiellen Regelungen durch das angerufene Gericht zu treffen. In dem vorliegenden Fall ergab die Regel sich aus internationalen Vereinbarungen, die sich zum Teil in einem vorübergehenden Zustand befunden haben - es ist zu erwarten, dass sich das in Zukunft ändert. Kern der Sache war die Frage, ob die Sorgerechtsentscheidung im Scheidungsverbund mit der Ehescheidung zu treffen ist. Nach EUEheVO bestimmt sich für die Scheidung ein anderes Land als bei Anwendung des KSÜ.

Im Urteil des OLG steht dann wortwörtlich:
Zitat:Die Frage des materiell anzuwendenden Rechts stellt sich erst nach Bejahung der internationalen Zuständigkeit eines Gerichts. Das in der Sache materiell anzuwendende Recht kann daher keinen Einfluss auf die internationale Zuständigkeit haben.

Das ist klar. Wenn das Gericht nicht zuständig ist, kann es gar nicht entscheiden. Also wurde die Scheidungszuständigkeit nach Land A (Gerichtsstandort) und die Sorgerechtszuständigkeit nach Land B verwiesen. Verhandelt wurde nach dem Recht in Land B. Und dieses Recht sieht vor, dass es einen untrennbaren Scheidungsverbund gibt. Das OLG wusste darüber bescheid und hätte entsprechend und vor allem unter dem übergeordneten Wohl des Kindes, den Scheidungsverbund nach dem Prozessrecht des Land B wieder herstellen müssen. Stattdessen hat man das Verfahren mit der Trennung der Zuständigkeit beendet und die Scheidung in Land A und die Sorgerechtssache in Land B belassen. (Nebenbei bemerkt wurde in B das Verfahren geschlossen, weil die Hauptsacheentscheidung, die Scheidung, dann in A entschieden wurde - mit der fatalen Konsequenz, dass nie ein Entscheid über das Sorgerecht gefällt wurde)
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