29-10-2013, 16:59
(29-10-2013, 15:47)Ibykus schrieb:Vielleicht habe ich mich mißverständlich ausgedrückt. Du kannst das mit deinem Verfahren doch gar nicht "beweisen", denn dein Verfahren ist doch schon längst in das "normale" strittige Verfahren übergegangen.(29-10-2013, 14:17)sorglos schrieb: Es gibt kein Sorgerecht im vereinfachten Verfahren gegen den Willen der Mutter.um das anhand eines -nämlich an meinem- Einzelfalles zu beweisen, veröffentliche ich ja sehr zu RA Borkenkäfers Verärgerung alle Schriftsätze und Entscheidungen.
Ich will sagen:
Es gibt kein "vereinfachtes, schriftliches Verfahren" nach §155a FamFG, in dem gegen den Willen der Mutter ein Sorgerecht zugeteilt wird.
Mir ist jedenfalls bisher kein einziges bekannt geworden. In etlichen Fällen, wo der Vater das SR wollte, endete es durch Sorgeerklärung beim Jugendamt (sachlogisch nicht gegen den Willen der Mutter). In allen anderen Fällen, werden a) bei den kleinsten, unsubstantiierten Bedenken der Mutter die Verfahren von den RichterINNEN ins "normale streitige" Verfahren (= höherer Streitwert von 3000€) "überführt" oder b) wegen der Kollision mit §159 FamFG (Anhörung der Kinder) als normales Verfahren geführt. Diese enden meist nach §156 als Vergleich (sachlogisch nicht gegen den Willen der Mutter). Die wenigen, die bisher "echt streitig gegen den Willen der Mutter" endeten, haben gemeinsam, dass bisher kein Vater das "ganze Sorgerecht" gegen den Willen der Mutter erhalten hat, sondern vielmehr Teilbereiche wie ABR, Vermögenssorge, Schul- oder Gesundheitssorge bei der Mutter verblieben und ggf. noch Beschwerden laufen.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #