13-11-2013, 20:30
(13-11-2013, 19:51)p schrieb:das Eine schließt das Andere nicht aus.(13-11-2013, 18:48)Ibykus schrieb: Kinder haben einen Anspruch auf Taschengeld.
Nicht richtig. Auf Unterhalt, aber nicht auf Taschengeld. Taschengeld wären dann wohl "freiwillige Zuwendungen".
Man kann auch einen Anspruch auf freiwillige Zuwendungen haben.
Es geht hier nicht darum, ob und inwieweit dieser Anspruch rechtlich durchsetzbar ist. Das Zur-Verfügung-Stellen von Taschengeld ist eine anerkannte erzieherische Maßnahme. Wie soll ein Kind mit Geld umzugehen lernen, wenn es ihm nicht in angmessenem Umfang zu seiner freien Verwendung bereit steht? Das Gesetz selbst anerkennt die nach Maßgabe des § 110 BGB zustande gekommenen Rechtsgeschäfte Minderjähriger.
Die Frage ist doch nur, ob man ein seinem Kind zur Verfügung gestelltes Taschengeld als Unterhaltsleistung anerkennt.
So abwegig kommt mir das nicht vor, als dass wir das nicht prüfen, ggf. erklagen sollten. Viele Väter könnten auf diese Weise ihren Kindern Wohltaten erweisen, die sonst nur den staatlich gesponserten Müttern vorbehalten sind und so ihr Verhältnis zum Kind aufwerten.