13-11-2013, 21:16
(13-11-2013, 20:30)Ibykus schrieb: Die Frage ist doch nur, ob man ein seinem Kind zur Verfügung gestelltes Taschengeld als Unterhaltsleistung anerkennt.
Dafür kann ich keine robuste Begründung finden. Die Rechtssprechung sagt, dass alles über den Elternteil gehen muss, der berechtigt ist den Barunterhalt geltend zu machen. Die Ausnahmen sind sehr eng gefasst - z.B. wenn das Kind mietfrei in einer Wohnung des Pflichtigen wohnt.
Du spielst vielleicht auf das Unterhaltsbestimmungsrecht in §1612 Abs. 2 BGB an. Das wurde immer weiter fast komplett weggelabert oder Stück für Stück zusammengestrichen, auch bei der letzten Reform.