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BSG, Az. B 14 AS 50/12 R, Anteiliges Sozialgeld auch in zwei Bedarfsgemeinschaften
#11
(13-11-2013, 21:57)raid schrieb: Deutlich wird ja auch, dass die o. g. Entscheidung des BSG mal wieder offen lässt, ob nun gegengerechnet wird oder nicht.

Das wurde doch gerade nicht deutlich. Big Grin

Es gibt aber schon eine Stellungnahme des BMAS, wo eben
gerade das bestätigt wird, was gurimuri weiter oben schon
angeführt hat. Der Verein Soziales Bündnis Jüchen (der übrigens leider kurz vor der Schließung steht) hat im vergangenen Jahr eine Anfrage an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gestellt, um genau diesen Sachverhalt zu klären.

Die Antwort in dem Schreiben ist sinngemäß:"Was Papa für den
Umgang von uns bekommt, nehmen wir Mama wieder weg. Es
gibt keine doppelten Leistungen für das Kind."

In einer 1. Anfrage
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueb...900945.php
vor Einschaltung des Bundesministeriums, bittet der Verein das Sozialministerium in NRW um Stellungnahme hierzu. Dieses teilt mit, das die Kinder (in NRW) höhere
Regelleistungen in zwei Bedarfsgemeinschaften erhalten.

Weil die Stellungnahme konträr zu den Rückmeldungen der Leistungsbezieher läuft, wendet man sich mit einer 2. Anfrage an die nächsthöhere Etage, an das Ministerium in Berlin.

"Temporäre Bedarfsgemeinschaften: Viele Jobcenter benachteiligen getrennt lebende Eltern"

http://soziales-buendnis-juechen.de/sozi...g-aktuell/

(hier findet man das verlinkte Schreiben des BMAS)

Ich zitiere aus der Stellungnahme:

Zitat:Bezieht auch der betreuende Elternteil Leistungen nach dem SGBII, werden seine Leistungen durch die temporäre Bedarfsgemeinschaft nicht gekürzt. Vielmehr ist es die Leistung des Kindes, die jeweils auf die Bedarfsgemeinschaften aufgeteilt wird. Dies richtet sich nach der Anzahl der Tage, die sich das Kind in der einen oder der anderen Bedarfsgemeinschaft aufhält. Die Bundesagentur für Arbeit setzt diese Regelung des SGB II dadurch um, dass sie im Falle einer temporären Bedarfsgemeinschaft zunächst eine vorläufige Entscheidung über
die Leistungen des Kindes trifft. Sobald die genauen Informationen über die Zeit in der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft vorliegen, erfolgt eine endgültige Entscheidung. Diese Entscheidung führt zu einer exakten Abrechnung.

Den Aha-Effekt erlebt man, wenn man die weitere Stellungnahme des
Sozialministeriums von NRW vom 06.11.12 auf der o.a. Seite des Vereines SBJ liest.

Das Sozialgericht Dortmund hat diese Fälle sogar schon verhandelt und kann daran kein Problem erkennen,
die Regelleistungen für Kinder auf zwei Bedarfsgemeinschaften aufzuteilen:

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2...6055833487

Die "exakte Abrechnung" führt bei der praktischen Umsetzung in einem mir bekannten Fall dazu, das eine Mutter nicht nur ihren Sozialgeldanspruch, sondern auch noch Teile ihres Erwerbseinkommens an das Jobcenter verliert. Noch Fragen?
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Bedarf und Bedarfsgemeinschaften - von Skipper - 17-11-2013, 16:12

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