14-11-2013, 15:27
(14-11-2013, 10:31)Sixteen Tons schrieb: Die Überlegungen kollidieren m. E. auch mit dem Unterhaltsvorschußentbürokratisierungsgesetz.*lächel* das sind Befürchtungen, die auch in meinem Kopf herumschweben.
Der Betreuungselternteil verfügt über den Unterhaltsbetrag und bestimmt alleine über den Verwendungszweck für den Unterhalt.
Will heißen: Wenn Taschengeld Unterhalt wäre, dann müsste
ihn die Mutter für das Kind erhalten.
Aber dennoch:
Ein Taschengeldanspruch besteht zweifelsfrei. Er ist rechtlich nicht durchsetzbar.
Relevant ist eingentlich nur die Tatsache, dass dem Kind Geld zugeführt wird. Wie man diese Wohltat nennt, dürfte nicht maßgeblich sein. Wichtig ist, dass man angibt, auf seine Unterhaltsschuld/ Pflicht leisten zu wollen:
Zitat:Liebes Amt,
ich gewähre meinem Kind monatlich einen Betrag i.H. #X und beantrage, diese Summe entspr. der Rechtsprechung des BSG zu § 11b SGB einkommensmindernd zu berücksichtigen.