(14-11-2013, 16:00)wackelpudding schrieb: Wenn Mutter und Kind als Bedarfsgemeinschaft im Leistungsbezug sind, würde dann eine Taschengeldzahlung durch den Vater nicht deren Bedarf senken?Du musst es dem Kind nur mit den Worten "Hier, dein Geld für Drogen" überreichen.
Da seit einiger Zeit keine Anteile für alkoholische Getränke, Zigaretten, etc. mehr im Regelsatz enthalten sind, können Gelder die zu "anderen Zwecken" bestimmt sind, auch nicht bedarfsmindernd angerechnet werden.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #