15-11-2013, 23:48
Wenn ich beim 158 an (2)1. in Verbindung mit einer Umgangspflegschaft denke, ergäbe das mMn auch Sinn. Vielleicht steht ja was in der Begründung für die Bestellung des VB? Da würde ich doch ´mal beim Gericht nachfragen, warum ihr den Beschluß nicht bekommen habt. Umgangsausschluß würde doch kaum Sinn machen, nachdem ihr ja bereits resigniert eingestellt habt...
Zeitlich kann das durchaus funktionieren: Bei mir liegt zwischen Bestellung des VB und Termin auch nur ein Monat.
Bzgl. der KM schadet es nicht, wenn das Gericht eigene Erfahrungen macht.
Zeitlich kann das durchaus funktionieren: Bei mir liegt zwischen Bestellung des VB und Termin auch nur ein Monat.
Bzgl. der KM schadet es nicht, wenn das Gericht eigene Erfahrungen macht.
Wer nicht taktet, wird getaktet...