17-11-2013, 22:02
Es handelt sich also um eine Verfolgungsverjährung nach §78 StGB, keine Vollstreckungsverjährung. Damit beträgt die Frist fünf Jahre. Der Beginn ist in §78a festgelegt: "Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt." Die Unterbrechungen kannst du in c nachlesen.
Vor 2015 würde ich deshalb nicht an eine Rückkehr denken, besser aber 18. Geburtstag Kind plus fünf Jahre.
Vor 2015 würde ich deshalb nicht an eine Rückkehr denken, besser aber 18. Geburtstag Kind plus fünf Jahre.