19-11-2013, 15:14
Stimmt! Guter Einwand.
Dort heißt es ja:
Im KostRMoG finde ich aber nichts genaues: http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/D...cationFile
Finde auf Seite 328 nur den Hinweis:
Klingt so, als darf man nun den normalen Gebührensatz einer Beurkundung zahlen.
Auf Seite 90 steht allerdings:
Dort heißt es ja:
Zitat:Außer Kraft am 1. August 2013 durch Artikel 45 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) . Zur weiteren Anwendung s. §§ 134 und 136 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).
Im KostRMoG finde ich aber nichts genaues: http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/D...cationFile
Finde auf Seite 328 nur den Hinweis:
Zitat:Neu bei den Beurkundungsverfahrens- und Entwurfsgebühren sind die entsprechend dem
jeweiligen Gebührensatz abgestuften Mindestgebühren. Sie tragen dem Umstand Rechnung,
dass eine auch nur annähernd kostendeckende Tätigkeit bei der Beurkundung oder der Fertigung
von Entwürfen zu geringeren Entgelten in der Regel nicht möglich sein wird. Mit Akzeptanzproblemen
dürfte angesichts des von den Beteiligten unmittelbar wahrzunehmenden
Aufwands im Beurkundungsverfahren nicht zu rechnen sein.
Klingt so, als darf man nun den normalen Gebührensatz einer Beurkundung zahlen.
Auf Seite 90 steht allerdings:
Zitat:(3) Beurkundungen nach § 62 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes und die Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur
Zwangsvollstreckung im Ausland sind gebührenfrei.
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.