19-11-2013, 16:05
Da steht aber auch:
"Absatz 2 dieser Vorbemerkung übernimmt den Regelungsgehalt des geltenden § 143 Absatz 2 KostO, Absatz 3 den des § 55a KostO, der nicht nur für die Beurkundungsverfahren im Sinne von Hauptabschnitt 1 gelten soll, sondern auch für Beurkundungen im weiteren Sinn, also beispielsweise für Vermerkurkunden nach Hauptabschnitt 5. Die Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland nach § 245 FamFG löst keine Gebühren aus. Dies muss jedoch nicht ausdrücklich angeordnet werden; es ergibt sich vielmehr daraus, dass das Kostenverzeichnis hierfür keinen Gebührentatbestand vorsieht."
Es hat sich also offenbar nichts geändert.
§ 62 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes umfasst Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft, Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes, Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
"Absatz 2 dieser Vorbemerkung übernimmt den Regelungsgehalt des geltenden § 143 Absatz 2 KostO, Absatz 3 den des § 55a KostO, der nicht nur für die Beurkundungsverfahren im Sinne von Hauptabschnitt 1 gelten soll, sondern auch für Beurkundungen im weiteren Sinn, also beispielsweise für Vermerkurkunden nach Hauptabschnitt 5. Die Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland nach § 245 FamFG löst keine Gebühren aus. Dies muss jedoch nicht ausdrücklich angeordnet werden; es ergibt sich vielmehr daraus, dass das Kostenverzeichnis hierfür keinen Gebührentatbestand vorsieht."
Es hat sich also offenbar nichts geändert.
§ 62 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes umfasst Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft, Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes, Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.