22-11-2013, 13:23
Hier die Bestätigung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen §170:
Zitat:Ausfertigung
Aktenzeichen: AB 000/2013 Landgericht ORT
5 AB 0000 AB 0000/13 Amtsgericht ORT
0000 AB 0000/13 Staatsanwaltschaft ORT
Die 2. Große Strafkammer des Landgerichts ORT erlässt in dem Strafverfahren gegen
Blumentopferde, geboren am 00.00.0000 in ORT, wohnhaft: STRASSE, PLZ ORT
wegen
Verletzung der Unterhaltspflicht
am 00.00.2013 folgenden
Beschluss:
2. Auf die Beschwerde des Angeschuldigten Blumentopferde wird der Beschluss des
Amtsgerichts ORT vom 00.00.2013 dahingehend abgeändert, dass dem An-
geschuldigten Blumentopferde Rechtsanwalt ANWALTSNAME, ANWALTSANSCHRIFT, PLZ
ORT, als Pflichtverteidiger beigeordnet wird.
3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Ange-
schuldigten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
Dem Angeschuldigten ist wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ein
Pflichtverteidiger beizuordnen, § 140 Abs. 2 StPO.
Hintergrund für die Notwendigkeit einer Beiordnung ist die seitens der obergerichtli-
chen Rechtsprechung an die Gerichte gestellte erhebliche Feststellungslast, die ein
normaler Angeklagter nicht versteht bzw. an der er ohne einen Verteidiger nicht ent-
sprechend im Sinne einer vernünftigen Verteidigung mitwirken kann. So hat ein Straf-
richter ohne Bindung an vorliegende, einschlägige, zivilrechtliche Kenntnisse die Un-
terhaltspflicht des Angeklagten, deren Verletzung ihm angelastet wird, der Höhe
nach eigenverantwortlich festzustellen (OLG München, Beschluss vom 02.09.2008,
Az.: 5 St RR 160/08). Zudem bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts
nach der Lebensstellung der Bedürftigen, wobei für die Unterhaltsberechnung für
Kinder Bedarfstabellen berücksichtigt werden können, die im Urteil konkret anzuge-
ben sind. Zu den für die Feststellung der Unterhaltspflicht maßgebenden Tatsachen
gehören ferner auch die Umstände, die die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber
minderjährigen Kindern erweitern oder begrenzen, §§ 1603 Abs. 2 Satz 1 und 3
BGB. Dies betrifft insbesondere auch die Feststellungen über die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der Mutter, ungeachtet der Tatsache, dass sie ihren Unter-
haltsanteil in der Regel durch die Gewährung von Pflege und Erziehung erbringt
(OLG München, a.a.O.). Nicht einfach sind auch die Feststellungen des Gerichts zur
Leistungsfähigkeit des Angeschuldigten zu treffen im Hinblick auf einen notwendigen
Mehrbedarf oder dem Selbstbehalt.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände kann daher von der Beiordnung eines
Pflichtverteidigers im zugrundeliegenden Fall nicht abgesehen werden (LG Bielefeld,
FamRZ 2012, 1175).
Der im Beschluss bestellte Verteidiger ist bereit, die Strafverteidigung für den Ange-
schuldigten zu übernehmen. Er wurde von diesem auch ausdrücklich ausgewählt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung von § 467 Abs. 1
StPO.
R1
Richterin am LG
R2
Richterin am LG
V1
Vorsitzender Richter am LG