23-11-2013, 17:58
(23-11-2013, 17:53)beppo schrieb: Also für mich sind das 2 Fehler wegen denen ich im Zweifelsfall auch klagen würde:
1. Wird die Anlage U immer dem "Grunde nach" unterschrieben und nicht in der Höhe. Und
2. Gilt die Anlage U solange weiter, bis sie widerrufen wird.
Und außerdem gilt das Nichtunterzeichnen der Anlage U als Verstoß gegen die "nacheheliche Solidarität" und kann zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen.
Weiß ich, habe ich ja auch in der Begründung zum Einspruch gegen den Einkommenssteuerbescheid aufgeführt. Trotzdem habe ich heute diese Nachricht vom Finanzamt bekommen.
Letztendlich ist es mir wurscht, wer mein Geld bekommt, Finanzamt ODER Exe. Nur doppelt zahlen werde ich nicht.
Und was die Verwirkung von Ansprüchen angeht: der §1579 BGB ist da zwar eindeutig (Abs. 6 schwerwiegender Verstossß gegen Vermögensinteressen), aber der lila Pudel von Richter am hiesigen Familiengericht wird das anders sehen......
Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1