27-11-2013, 19:11
Zitat:mal nach Urteilen zu § 93 SGB VII googeln!
Danke, habe dazu bereits auf dejure viele Urteile vorgefunden. Nur leider noch keins, dass explizit auf ein Erbe als Einkommensanrechnung bzw. besonders hoher, einmaliger Einnahmen, die eigenlich gemäß der Heranziehungsrichtlinie auf 12 Monate aufgeteilt werden sollen. Da hätte der Vater ungeheure 142.000€ allein im ersten Jahr zu zahlen, da 420.000 durch zwölf so knapp bei 39.000€, sodass naürlich der volle Beitrag zu leisten wäre.
Zitat:Hilft das weiter?:
http://www.kostenbeitrag.de/hze/heranzie...tlinie.pdf
Wie oben beschrieben, habe ich dort gelesen, dass einmalige Einnahmen auf 12 Monate verteilt werden, um das Monatseinkommen für das Jahr zu berechnen, in dem man das Geld erhalten hat. Allerdings sagt mir das noch nicht aus, ob dann das daraus berechnete Monatseinkommen voll eingesetzt werden muss, oder "nur" 40%, was auch knapp 17.000€ wären.
Zudem steht dort etwas über eine Zuflusstheorie, das mich etwas verwirrt:
Zitat:Der Begriff des "Vermögens" wird aus der Abgrenzung zum Begriff des "Einkommens" gewonnen: Alle Zuflüsse in Geld oder Geldeswert im Bedarfsabschnitt (Zuflussmonat) sind zunächst als Einkommen zu betrachten; dasjenige, was nach Ablauf des Zuflussmonats noch vorhanden ist, wächst dem Vermögen zu (sog. Zuflusstheorie).
Wenn ich das richtig verstehe, dann würde der Vater im Monat, in dem ihm das Erbe zugeflossen ist, den vollen Beitrag zahlen müssen, sprich 14.000€, weil es dann als Einkommen zählt und was dannach von 420.000€ übrig bleibt, würde als Vermögen gelten, korrekt?
Zitat:§ 170 StGB ist nur bei UNTERHALTSPflichtverletzung anwendbar.
Der Erstattungsanspruch eines öffentlich rechtlichen Leistungsträgers €gehört nicht dazu!
Gut zu wissen. Könnte denn hier ein Sozialbetrug in Betracht kommen, wenn der Vater die Zahlung verweigert bzw. die Eintreibung verhindert, da er ja zahlungsfähig ist und dazu noch für ein paar Jahre die gesamten Heimkosten tragen könnte?
Zwar muss für Betrug eine Bereicherungsabsicht bzw. ein Vermögensvorteil vorliegen, aber dem Steuerzahler würde in diesem Fall ja vorsätzlich Schaden zugefügt werden, wenn ich das richtig sehe.