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Kostenbeitragspflichtverletzung?
#5
(27-11-2013, 19:11)hans schrieb: Könnte denn hier ein Sozialbetrug in Betracht kommen, wenn der Vater die Zahlung verweigert bzw. die Eintreibung verhindert, da er ja zahlungsfähig ist und dazu noch für ein paar Jahre die gesamten Heimkosten tragen könnte?

Zwar muss für Betrug eine Bereicherungsabsicht bzw. ein Vermögensvorteil vorliegen, aber dem Steuerzahler würde in diesem Fall ja vorsätzlich Schaden zugefügt werden, wenn ich das richtig sehe.
Tatbestandsmäßig liegt jedenfalls bei summarischer Prüfung ein Betrug vor.
Fraglich ist aber, ob man deinem Bekannten Vorsatz nachweisen kann, wenn er andererseits die Betreuung der Kinder durch seine Person anbietet. Dann besteht nämlich bei bloßem Verschweigen (darum geht es) der Erbschaft meiner bescheidenen Meinung nach kein Schädigungsvorsatz.
Die Verweigerung oder die Verhinderung der Beitreibung seines Kostenbeitrages selbst wird keine Strafbarkeit begründen sondern die Vollstreckung zur Folge haben, soweit ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt.

Meine Kenntnisse zu SGB VIII reichen zugegebener Maßen nicht, um hier einen rechtssicheren Rat geben zu können.
Auf zum RA! Oder zur Uni-Bibliothek, um dort die Kommentierung zu §§ 91 ff einzusehen!

Die Antwort auf Beppos Frage würde mich auch intereressieren.
Heimunterbringung trotz Betreuungswillen des Vaters: § 1680 Abs. 2 S. 2 BGB! (oder 1680 Abs 2 S.1, 2. Alt. BGB).

Was ist vorgefallen? Bei SR-Entzug muss doch unter diesen Voraussetzungen neu geprüft werden!
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Kostenbeitragspflichtverletzung? - von hans - 27-11-2013, 17:32
RE: Kostenbeitragspflichtverletzung? - von Ibykus - 27-11-2013, 18:31
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