29-11-2013, 20:41
Skippie schrieb:Also noch vor der Zeit von der laufenden (in Berufung befindlichen) Anzeigedarum geht es doch nicht.
1. in Berufung befindlichen Anzeige
gegen die Anzeige geht man ja nicht in Berufung. Sondern die Berufung überprüft das erstinstanzliche Urteil!
2. wenn also Zeugen geladen werden, deren Zeugnis sich auf den Zeitraum bezieht, der bereits rechtskräftig abgeurteilt wurde, dann ist fraglich, ob für diesen Zeitraum nicht Strafklageverbrauch eingetreten ist der davor schützt, das belastende Erkenntnisse nicht ein zweites Mal gegen den Verurteilten verwendet werden.
Wenn Du also damals falsche Angaben über Dein Einkommen gemacht hättest, dann hätte sich die Angelegenheit erledigt. Wenn der Zeuge aber Auskunft darüber geben soll, ob Du mehrere Nebenbeschäftigungen nachgehst, die schon damals zustande gekommen waren, dann kann man natürlich noch im jetzigen Verfahren Honig daraus saugen ("der Zeuge sagt aus, es bestehe seit 2009 ein nicht angemeldetes Gewerbe, aus dem auch aktuell noch Einnahmen erzielt werden, die der Angeklagte nicht angegeben hat ..").
Deine Vorgaben sind sehr abstrakt.
Und Deine Fragen auch.