03-12-2013, 05:01
Servus in die Gemeinde,
mir ist jetzt ein Fall bekannt geworden, der brisant ist denn hier gibt es eine neue Hebelwirkung, womit man einen europaeischen Vollstreckungsversuch aus Deutschland abwehren kann.
Gesetzer Fall:
Vater verlaesst Deutschland zum Beispiel Richtung Spanien (eigentlich egal, wohin) und zahlt nach D keinen Unterhalt mehr.
Ist das Kind unter 12 Jahre alt, kann die Mutter zum JA gehen und erhaelt Unterhaltsvorschuss.
JA kennt des Vaters neue Adresse im Ausland und will vollstrecken (vorausgesetzt ein richterliches Urteil oder Anerkennung der Vaterschaft).
Das JA versucht nun eine Vollstreckung per europaeischer Unterhaltsverordnung.
Problem: Der UVG wird meistens von den JAs mit vollstreckt, was aber NICHT erlaubt ist, denn es sind staatliche Unterstuetzungen, die NICHT vollstreckt werden duerfen bzw. die europaeische Unterhaltsverodnung nicht decken.
Hierzu ein Link, der auch fuer alles andere im Bezug zur Unterhaltsvollstreckung im Ausland hilfreich ist.
http://www.berlin.de/imperia/md/content/sen-familie/finanzielle_hilfen/unterhaltsvorschuss/handlungsleitlinien_auslandsrueckgriff_2011.pdf?start&ts=1371026544&file=handlungsleitlinien_auslandsrueckgriff_2011.pdf
Diese Informationen sind deshalb interessant, weil man die Vollstreckung anfechten kann, da die Vollstreckung von UVG im Ausland von KEINEM Abkommen gedeckt wird.
Die JA behaupten das zwar, das es moeglich ist, aber jetzt sind mir schon mehrere Faelle bekannt geworden, die in Spanien zum Beispiel die ganze Vollstreckung aushebeln konnten, weil der UVG von den JA mit angegeben worden ist.
Mehr Infos gebe ich nach Ueberpruefung weiterer Punkte!
gleichgesinnter
mir ist jetzt ein Fall bekannt geworden, der brisant ist denn hier gibt es eine neue Hebelwirkung, womit man einen europaeischen Vollstreckungsversuch aus Deutschland abwehren kann.
Gesetzer Fall:
Vater verlaesst Deutschland zum Beispiel Richtung Spanien (eigentlich egal, wohin) und zahlt nach D keinen Unterhalt mehr.
Ist das Kind unter 12 Jahre alt, kann die Mutter zum JA gehen und erhaelt Unterhaltsvorschuss.
JA kennt des Vaters neue Adresse im Ausland und will vollstrecken (vorausgesetzt ein richterliches Urteil oder Anerkennung der Vaterschaft).
Das JA versucht nun eine Vollstreckung per europaeischer Unterhaltsverordnung.
Problem: Der UVG wird meistens von den JAs mit vollstreckt, was aber NICHT erlaubt ist, denn es sind staatliche Unterstuetzungen, die NICHT vollstreckt werden duerfen bzw. die europaeische Unterhaltsverodnung nicht decken.
Hierzu ein Link, der auch fuer alles andere im Bezug zur Unterhaltsvollstreckung im Ausland hilfreich ist.
http://www.berlin.de/imperia/md/content/sen-familie/finanzielle_hilfen/unterhaltsvorschuss/handlungsleitlinien_auslandsrueckgriff_2011.pdf?start&ts=1371026544&file=handlungsleitlinien_auslandsrueckgriff_2011.pdf
Diese Informationen sind deshalb interessant, weil man die Vollstreckung anfechten kann, da die Vollstreckung von UVG im Ausland von KEINEM Abkommen gedeckt wird.
Die JA behaupten das zwar, das es moeglich ist, aber jetzt sind mir schon mehrere Faelle bekannt geworden, die in Spanien zum Beispiel die ganze Vollstreckung aushebeln konnten, weil der UVG von den JA mit angegeben worden ist.
Mehr Infos gebe ich nach Ueberpruefung weiterer Punkte!
gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?
Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum