03-12-2013, 05:46
Hier nun der wichtige Text, der genau das beschreibt, was ich ausgefuehrt habe:
Soll heissen, UVG kann nicht mit den derzeitigen internationalen Unterhaltsabkommen vollstreckt werden!
ACHTUNG! Das Urteil des EuGH von 2001 ist heute noch gueltig, da die Abkommen immer noch keine Vollstreckung von UVG, also stattliche Zuwendungen an die Mutter, vorsieht, auch wenn die JAs was anderes behaupten!
Sollte also einmal einer von Euch in der misslichen Lage sein, das bei ihm im Ausland eine Vollstreckung ansteht und der gesamte Unterhaltsbetrag vollstreckt werden soll und man weiss, das die Mutter UVG vom JA erhaelt, kann man sofort die Vollstreckung im Ausland anfechten, was jetzt schon mehrmals erfolgreich in Spanien passiert ist und auch in anderen EU Staaten oder weltweit gehandhabt werden kann.
UVG, um es deutlich auszudruecken, muss im dem Land, wo Unterhaltsschuldner sich aufhaelt, SEPARAT eingeklagt werden!!!
gleichgesinnter
Zitat:Wenn der familienferne Elternteil seinen
Wohnsitz in einem anderen EU-Staat hat, ist nach
der Rechtssprechung des EuGH (Rechtssache C-433/01, Freistaat Bayern gegen Jan Blijdenstein zum BAföG) Art. 5 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr.44/2001, nach dem das Gericht am Wohnsitz des Unterhaltsgläubigers zuständig ist, nicht
anzuwenden, wenn eine öffentliche
Einrichtung, z.B. die UV-Stelle, die Rückzahlung von Beträgen verlangt, die sie nach öffentlichem Recht einem Unterhaltsberechtigten gezahlt hat, dessen Ansprüche gegen den Unterhaltsverpflichteten auf sie übergegangen sind. Demnach ist der familienferne Elternteil
unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit gemäß Art. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000
vor dem Gericht in dem Mitgliedstaat zu
verklagen, in dem er seinen Wohnsitz hat.
Soll heissen, UVG kann nicht mit den derzeitigen internationalen Unterhaltsabkommen vollstreckt werden!
ACHTUNG! Das Urteil des EuGH von 2001 ist heute noch gueltig, da die Abkommen immer noch keine Vollstreckung von UVG, also stattliche Zuwendungen an die Mutter, vorsieht, auch wenn die JAs was anderes behaupten!
Sollte also einmal einer von Euch in der misslichen Lage sein, das bei ihm im Ausland eine Vollstreckung ansteht und der gesamte Unterhaltsbetrag vollstreckt werden soll und man weiss, das die Mutter UVG vom JA erhaelt, kann man sofort die Vollstreckung im Ausland anfechten, was jetzt schon mehrmals erfolgreich in Spanien passiert ist und auch in anderen EU Staaten oder weltweit gehandhabt werden kann.
UVG, um es deutlich auszudruecken, muss im dem Land, wo Unterhaltsschuldner sich aufhaelt, SEPARAT eingeklagt werden!!!
gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?
Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum