03-12-2013, 11:45
Es fliesst also momentan kein Geld und wird auch keins gepfändet, obwohl weiterhin ein Unterhaltstitel besteht.
Da das Kind weiterhin zu Hause bei Mutti wohnt, wird seine Ausbildungsvergütung nur zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet. Das reicht in der Regel nicht, um den unterhaltsrechtlichen Bedarf voll zu decken. Ihr könnt also davon ausgehen, dass entweder weiterhin voller Unterhalt verlangt werden kann (Kind in der Schule oder in Ausbildung mit keiner/geringer Vergütung) oder teilweise (Kind in Ausbildung mit besserer Ausbildungsvergütung).
Aufgund des Titels laufen so oder so weiterhin Schulden auf. Ihr müsst also Auskunft verlangen, Schulbescheinigung oder Ausbildungsvertrag des Kindes vorlegen lassen. Wird das nicht gegeben oder stellt sich heraus, dass es eine Ausbildungsvergütung erhält, muss der Titel nach unten angepasst oder ausgeliefert werden. Freiwillig oder per Gericht. Leider herrscht Anwaltszwang.
Anders sieht es aus, wenn der Vater aufgrund aufgelaufener Unterhaltsschulden ohnehin die Insolvenz plant. Dann kann er auch noch bis zur Volljährigkeit und dem damit verbundenen Wegfall seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit warten, Titel einkassieren und in Insolvenz gehen. Was bis dahin noch an Schulden aufläuft, spielt auch keine Rolle mehr.
Da das Kind weiterhin zu Hause bei Mutti wohnt, wird seine Ausbildungsvergütung nur zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet. Das reicht in der Regel nicht, um den unterhaltsrechtlichen Bedarf voll zu decken. Ihr könnt also davon ausgehen, dass entweder weiterhin voller Unterhalt verlangt werden kann (Kind in der Schule oder in Ausbildung mit keiner/geringer Vergütung) oder teilweise (Kind in Ausbildung mit besserer Ausbildungsvergütung).
Aufgund des Titels laufen so oder so weiterhin Schulden auf. Ihr müsst also Auskunft verlangen, Schulbescheinigung oder Ausbildungsvertrag des Kindes vorlegen lassen. Wird das nicht gegeben oder stellt sich heraus, dass es eine Ausbildungsvergütung erhält, muss der Titel nach unten angepasst oder ausgeliefert werden. Freiwillig oder per Gericht. Leider herrscht Anwaltszwang.
Anders sieht es aus, wenn der Vater aufgrund aufgelaufener Unterhaltsschulden ohnehin die Insolvenz plant. Dann kann er auch noch bis zur Volljährigkeit und dem damit verbundenen Wegfall seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit warten, Titel einkassieren und in Insolvenz gehen. Was bis dahin noch an Schulden aufläuft, spielt auch keine Rolle mehr.