04-12-2013, 11:32
Zwar nicht ganz neu, aber für insolvente/verschuldete Unterhaltspflichtige, die
Umgang wahrnehmen oder/und in Bedarfsgemeinschaft leben, vielleicht nicht ganz uninteressant:
Auf Antrag der Gläubiger kann Arbeitseinkommen zusammen
mit Sozialleistungen zusammengerechnet werden, was dazu
führen kann, dass das Gesamteinkommen den Pfändungsfreibetrag
überschreitet. Das gilt hingegen nicht, wenn der Schuldner
mit seinem Arbeitseinkommen Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft
unterhält und daher Sozialleistungen an den Schuldner gezahlt werden.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...os=0&anz=1
Umgang wahrnehmen oder/und in Bedarfsgemeinschaft leben, vielleicht nicht ganz uninteressant:
Auf Antrag der Gläubiger kann Arbeitseinkommen zusammen
mit Sozialleistungen zusammengerechnet werden, was dazu
führen kann, dass das Gesamteinkommen den Pfändungsfreibetrag
überschreitet. Das gilt hingegen nicht, wenn der Schuldner
mit seinem Arbeitseinkommen Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft
unterhält und daher Sozialleistungen an den Schuldner gezahlt werden.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...os=0&anz=1
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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