05-12-2013, 11:03
(05-12-2013, 10:47)raid schrieb: Also das o. g. Urteil vom BGH scheint in Bezug auf die Absetzung von Unterhalt nach SGB II keinerlei Relevanz zu haben.
Warum auch? Nur, weil es die Rechtsanwältin in ihrer Antwort an
dich nicht benannt hat? Bist du arbeitslos? Wurdest du unterhaltsrechlich aufgefordert, höhere Absetzbeträge in Anspruch zu nehmen? Die Anwältin weiß anscheinend gar nicht viel über deine Erwerbsmöglichkeiten, da sie doch erklärte, das sie mit den vorliegenden Informationen die Erfolgssaussichten für eine
Zuwehrsetzung gegen eine höhere Titulierung einschätzen könne.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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