06-12-2013, 12:50
(03-12-2013, 05:01)gleichgesinnter schrieb: Das JA versucht nun eine Vollstreckung per europaeischer Unterhaltsverordnung.
Problem: Der UVG wird meistens von den JAs mit vollstreckt, was aber NICHT erlaubt ist, denn es sind staatliche Unterstuetzungen, die NICHT vollstreckt werden duerfen bzw. die europaeische Unterhaltsverodnung nicht decken.
Dafür gibt es schon einen rechtlichen Winkelzug:
Australische Botschaft schrieb:Da i.d.R. das Unterhaltsvorschuss leistende Jugendamt die Rückzahlung des geleisteten Unterhaltsvorschusses einfordert, muss darauf hingewiesen werden, dass die Ansprüche einer Behörde ggf. von den ausländischen Empfangsstellen nicht anerkannt werden. Als Alternative kann die Rückübertragung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs nach § 7 Abs. 4 Satz 2 UnterhVG auf den Unterhaltsberechtigten in Frage kommen. In diesem Falle wird wieder der Unterhaltsberechtigte Gläubiger und kann die Unterstützung nach dem VN-Übereinkommen in Anspruch nehmen.
http://www.australien.diplo.de/Vertretun...rhalt.html
Vielen Dank für den Link, GG, finde ich sehr informativ.