(05-12-2013, 23:15)Nappo schrieb: Oh Mann! Total Wirr! Die Begrifflichkeiten stimmen alle nicht. So kann man auch keinen Rat geben.
Beispiel: Du musst keine 12.000 € zurück zahlen, sondern dadurch dass Dir dieser eingetragene Freibetrag, den Du ohne Anlage U hättest niemals bekommen dürfen, nicht anerkannt wird, wird der Steuervorteil nicht mehr geltend oder anders: Die 12.000 erhöhen jetzt nur das zu versteuernde Einkommen.
Dem Finanzamt ist es egal. Die wollen nur, dass der Unterhalt versteuert wird. Von wem, ist denen egal. Unterschreibt die Exe die Anlage U muss sie den Unterhalt versteuern. Deshalb weigert sie sich dauernd.
Hallo Nappo,
ganz so einfach ist es dann doch nicht. Im Gegenzug zur Anlage U muss der Unterhaltspflichtige ja die Freistellungserklärung mit abgeben, d.h. ich muss eine eventuelle Steuerpflichtigkeit übernehmen. In meinem Fall zahle ich Trennungsunterhalt in einer Höhe ( in 2013 über 17.000 Euro) aus bereits versteuertem Einkommen, und die Exe wird ihrerseits steuerpflichtig, da der empfangene Unterhalt den Steuerfreibetrag übersteigt. Von einer Forderung des Finanzamts an die Exe hinsichtlich Einkommenssteuer habe ich als Pflichtiger sie freizustellen, d.h. die Einkommenssteuer der Exe zu bezahlen. Keine Freistellungserklärung, keine Anlage U.
Exe ist aber nicht so helle, die Zusammenhänge zu begreifen. Die will einfach nur Schaden anrichten - Trennungsunterhalt kassieren, der unter Zugrundelegung des Realsplittings um ca. 400.- € höher ausfällt, aber eben dieses Realsplitting beim Finanzamt verhindern. Und mich damit doppelt treffen.
Ich denke, damit erfüllt sich der Tatbestand des § 1579 BGB Abs. 6.
Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1