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KU: erneute Auskunft vor Ablauf 2-Jahresfrist?
#22
Schreib, dass der Exenantrag mutwillig und somit abzuweisen sei. Blosse Behauptung ohne jeden Nachweis, nicht einmal mit einem Indiz unterlegt, frei erfunden, sind keine Glaubhaftmachung, die gem. §1605 Abs. 2 BGB Voraussetzung für eine Auskunft vor Ablauf von zwei Jahren ist.

Würde die nackte Behauptung genügen, würde der Regelungzweck von §1605 Abs. 2 nicht existieren. Er führt aber gerade eine Schranke gegen ständige Auskunftsersuchen ein.
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RE: KU: erneute Auskunft vor Ablauf 2-Jahresfrist? - von p__ - 06-12-2013, 18:06

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