06-12-2013, 18:06
Schreib, dass der Exenantrag mutwillig und somit abzuweisen sei. Blosse Behauptung ohne jeden Nachweis, nicht einmal mit einem Indiz unterlegt, frei erfunden, sind keine Glaubhaftmachung, die gem. §1605 Abs. 2 BGB Voraussetzung für eine Auskunft vor Ablauf von zwei Jahren ist.
Würde die nackte Behauptung genügen, würde der Regelungzweck von §1605 Abs. 2 nicht existieren. Er führt aber gerade eine Schranke gegen ständige Auskunftsersuchen ein.
Würde die nackte Behauptung genügen, würde der Regelungzweck von §1605 Abs. 2 nicht existieren. Er führt aber gerade eine Schranke gegen ständige Auskunftsersuchen ein.