09-12-2013, 13:19
Alles gute Fragen, Beppo, wüßte ich auch gern.
Im Sozialrecht (andere Baustelle) scheint das gang und gäbe zu sein, habe gerade das hier gesehen:
http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/94.html
Klingt für mich so, als ob in diesem Fall das Sozialamt auch noch für die Gerichts- und Anwaltskosten aufkommt.
Im Sozialrecht (andere Baustelle) scheint das gang und gäbe zu sein, habe gerade das hier gesehen:
Zitat:(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/94.html
Klingt für mich so, als ob in diesem Fall das Sozialamt auch noch für die Gerichts- und Anwaltskosten aufkommt.