16-12-2013, 16:54
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16-12-2013, 16:58 von Absurdistan.)
Das hört sich doch ganz gut an. Vielleicht muß das Wechselmodell garnicht erwähnt werden wenn die Betreuungsleistung des Unterhaltspflichtigen gewürdigt wird. Damit verliert dann unterhaltsrechtlich der Lebensmittelpunkt viel an Bedeutung.
"Kindesunterhalt
Übersteigt die Betreuung durch den umgangsberechtigten Elternteil die derzeit üblichen Umgangsregelungen wesentlich(?), soll dieser Umstand zu einer Anpassung der Barunterhaltspflicht führen. Dabei ist der durch Vereinbarung oder Beschluss festgelegte Betreuungszeitanteil zu berücksichtigen."
und
"Leistungsfähigkeit und Selbstbehalt
Beim Einwand eines höheren notwendigen Eigenbedarfs des Unterhaltsschuldners können zur Beurteilung angemessener Wohnkosten die Sätze der örtlichen Sozialleistungsträger als Orientierung dienen. Die durch das soziale Leistungsrecht vorgegebenen Mindeststandards sind auch unterhaltsrechtlich zu beachten."
"Kindesunterhalt
Übersteigt die Betreuung durch den umgangsberechtigten Elternteil die derzeit üblichen Umgangsregelungen wesentlich(?), soll dieser Umstand zu einer Anpassung der Barunterhaltspflicht führen. Dabei ist der durch Vereinbarung oder Beschluss festgelegte Betreuungszeitanteil zu berücksichtigen."
und
"Leistungsfähigkeit und Selbstbehalt
Beim Einwand eines höheren notwendigen Eigenbedarfs des Unterhaltsschuldners können zur Beurteilung angemessener Wohnkosten die Sätze der örtlichen Sozialleistungsträger als Orientierung dienen. Die durch das soziale Leistungsrecht vorgegebenen Mindeststandards sind auch unterhaltsrechtlich zu beachten."