26-12-2013, 14:19
Hallo,
ich hänge mich hier ausnahmsweise ran. Gibt es schon etwas Neues bzgl. der Frage, ob mittlerweile eine Titulierung von Unterhaltszahlungen nun doch gebührenpflichtig ist? In meinem Fall einer nachehelichen Scheidungsvereinbarung (den ich gerne in einem neuen Thread ausführlicher schildern werde), wurde folgendes kalkuliert: 2 Kinder, 2 und fast 5 Jahre alt = 416 (Unterhalt) * 2 (Kinder) * 12 (Monate/Jahr) * ZWANZIG (was auch immer, für BEIDE) = knapp 200.000 Geschäftswert!
(Mittlerweile weiß ich, dass man das über das Jugendamt hätte machen sollen, aber das wusste ich vorher nicht).
Auf Nachfrage hin, wurde das mit "§52 Absatz 4, Absatz 6 Satz 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" begründet. Kopiert wurde eine Seite 155 des "Streifzug durch das Gerichts- und Notarkostengesetz". Habe ich mal angehängt. Das liest sich (natürlich) nach der für den Notar bestmöglichen Auslegung des Paragraphen.
Was meint Ihr dazu?
Grüße
G
ich hänge mich hier ausnahmsweise ran. Gibt es schon etwas Neues bzgl. der Frage, ob mittlerweile eine Titulierung von Unterhaltszahlungen nun doch gebührenpflichtig ist? In meinem Fall einer nachehelichen Scheidungsvereinbarung (den ich gerne in einem neuen Thread ausführlicher schildern werde), wurde folgendes kalkuliert: 2 Kinder, 2 und fast 5 Jahre alt = 416 (Unterhalt) * 2 (Kinder) * 12 (Monate/Jahr) * ZWANZIG (was auch immer, für BEIDE) = knapp 200.000 Geschäftswert!
(Mittlerweile weiß ich, dass man das über das Jugendamt hätte machen sollen, aber das wusste ich vorher nicht).
Auf Nachfrage hin, wurde das mit "§52 Absatz 4, Absatz 6 Satz 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" begründet. Kopiert wurde eine Seite 155 des "Streifzug durch das Gerichts- und Notarkostengesetz". Habe ich mal angehängt. Das liest sich (natürlich) nach der für den Notar bestmöglichen Auslegung des Paragraphen.
Was meint Ihr dazu?
Grüße
G