27-12-2013, 14:51
Ab dem 01.07.2014 gilt ein neues Insolvenzrecht. Folgende Frage:
Neue Ausnahmen von der Restschuldbefreiung
Auch nach neuem Recht wird das Insolvenzverfahren für die Schuldner kein Spaziergang. Es werden im Gegenteil auch einige neue Hürden auf dem Weg zur Restschuldbefreiung eingebaut. Bis jetzt waren lediglich Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sowie Geldstrafen und -bußen etc. von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Jetzt sind hinzugekommen:
Ansprüche aus rückständigem Unterhalt, den der Schuldner pflichtwidrig nicht gewährt hat
Steuerschulden, wenn der Schuldner wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder 374 der AO rechtskräftig verurteilt worden ist.
Frage: Wie ist denn der Begriff "Pflichtwidrig" zu deuten? Mal wieder eine äußerst schwammige Formulierung, die wohl auch Unterhaltsschulden mit einschließen soll, denen nicht eine Verurteilung nach § 170 StGB voraus ging. So zumindest würde ich es mal annehmen.
War nicht letztens auch irgendwo im Forum ein Urteil gepostet, wo jemand erfolgreich gegen die Restschuldversagung von Unterhaltsanrpüchen Einspruch einlegte, obwohl er nach § 170 StGB verurteilt worden war? Ich weiß aber leider nicht, ob es hier im Forum war oder woanders.
Neue Ausnahmen von der Restschuldbefreiung
Auch nach neuem Recht wird das Insolvenzverfahren für die Schuldner kein Spaziergang. Es werden im Gegenteil auch einige neue Hürden auf dem Weg zur Restschuldbefreiung eingebaut. Bis jetzt waren lediglich Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sowie Geldstrafen und -bußen etc. von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Jetzt sind hinzugekommen:
Ansprüche aus rückständigem Unterhalt, den der Schuldner pflichtwidrig nicht gewährt hat
Steuerschulden, wenn der Schuldner wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder 374 der AO rechtskräftig verurteilt worden ist.
Frage: Wie ist denn der Begriff "Pflichtwidrig" zu deuten? Mal wieder eine äußerst schwammige Formulierung, die wohl auch Unterhaltsschulden mit einschließen soll, denen nicht eine Verurteilung nach § 170 StGB voraus ging. So zumindest würde ich es mal annehmen.
War nicht letztens auch irgendwo im Forum ein Urteil gepostet, wo jemand erfolgreich gegen die Restschuldversagung von Unterhaltsanrpüchen Einspruch einlegte, obwohl er nach § 170 StGB verurteilt worden war? Ich weiß aber leider nicht, ob es hier im Forum war oder woanders.